Rechtswörterbuch

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Mündlichkeitsgrundsatz

 Normen 

§ 128 ZPO

§ 137 ZPO

§ 297 ZPO

§ 101 VwGO

§ 261 StPO

Art. 6 EMRK

 Information 

Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess.

Allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten ist für den Prozess von Bedeutung. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an, können diesen nicht ersetzen. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist jedoch möglich.

Gesetzlich geregelte Fälle der Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes im sind insbesondere:

 Siehe auch 

Beibringungsgrundsatz

Dispositionsmaxime

Öffentlichkeitsgrundsatz

Unmittelbarkeitsgrundsatz