Rechtswörterbuch

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Mittelbare Täterschaft

 Normen 

§ 25 StGB

 Information 

Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB auch, wer die Straftat durch einen anderen begeht.

Bei der mittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht bzw. nicht alle selbst, sondern bedient sich dazu einer dritten Person, die selbst weder Täter noch Mittäter ist (sog. Tatmittler) als Werkzeug. Eine Tatbegehung durch einen Tatmittler kommt in Betracht, wenn der Tatmittler

  • schuldunfähig ist

  • einem Irrtum unterlegen ist und daher straflos oder entschuldigt ist

  • in einem nur vermeidbaren Verbotsirrtum handelt und beim Hintermann (dem mittelbaren Täter) eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft gegeben ist

  • bei Begehung der Tat Vorsatz auf ein anderes (minderschweres) Delikt hat, vorausgesetzt, dass der Hintermann bezüglich des Delikts, das er sich vorstellt, die Hemmungsmotive des Vordermanns (Tatmittler) ausgeschaltet hat

 Siehe auch 

Betrug

Diebstahl

Einstellung des Strafverfahrens

Hauptverhandlung

Mittäterschaft

BGH 30.03.2004 - 1 StR 99/04 (Betrug in mittelbarer Täterschaft)

Schulz: Die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft: Eine notwendige Rechtsfortbildung? JuS 1997; 109

Spiegel: Nochmals: Mittelbare Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug, NJW 1984, 110