Rechtswörterbuch

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Mietdatenbank

 Normen 

§ 558e BGB

 Information 

Datenbank zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die Miete kann einseitig durch den Vermieter nur aus den im Gesetz genannten Gründen erhöht werden. Ein Mieterhöhungsgrund ist die Angleichung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete.

Das Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558a Abs. 1 BGB zu begründen. Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB kann die Mieterhöhung u.a. auch durch eine Auskunft aus einer Mietdatenbank gerechtfertigt werden.

Eine Mietdatenbank ist nach der gesetzlichen Definition des § 558e BGB eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Mietinteressenvertretern geführt oder anerkannt wird. Die Daten sollen einen Rückschluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete ermöglichen. Vorteil einer Mietdatenbank ist die ständige Aktualität der Daten.

Mittlerweile bestehen insbesondere in den Großstädten Mietdatenbänke.

 Siehe auch 

Mieterhöhung

Mietspiegel

http://www.berlinermietdatenbank.de

Börstinghaus: Miethöhe-Handbuch; 1. Auflage 2009