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Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesmeldegesetz - LMG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, 403)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154)

Inhaltsübersicht§§
  
Meldebehörden1
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei2
Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde3
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen4
Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle5
Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale Dienste6
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde7
Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk8
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften9
Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten10
Verordnungsermächtigungen11