Rechtswörterbuch

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Meineid

 Normen 

§ 154 StGB

 Information 

Beeidete vorsätzliche Falschaussage.

Tatbestandsvoraussetzungen sind:

  • Tätigen einer falschen Aussage:

    Die Aussage ist falsch, wenn sie objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Unerheblich ist, ob der Aussagende glaubt, dass seine Darstellungen der Wahrheit entsprechen. Hält er seine objektiv der wahrheit entsprechende Aussage für falsch, liegt ein untauglicher und somit straffreier Versuch vor.

  • Beeiden der falschen Aussage

  • Tatort: vor dem Gericht oder einer anderen zur Eidabnahme zuständigen Stelle

Allgemein folgt die Vereidigung nach der Aussage (Nacheid). Die Aussage ist abgeschlossen, wenn die Mitteilungen abgeschlossen sind und keine Partei mehr Fragen zu stellen hat, spätestens mit dem Beginn der Vereidigung.

"Nach dem Wortlaut des § 154 StGB ist das vorsätzlich falsche Schwören vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle zwar schlechthin unter Strafe gestellt. Die Vorschrift bedarf nach herrschender Auffassung aber insoweit einer am Tatbestandsmerkmal der "zuständigen Stelle" anknüpfenden einschränkenden Auslegung. Danach muss der Eid in einem Verfahren geleistet worden sein, in dem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist (...). Da das Strafgesetz nicht die "Reinheit eines Schwures sichern" will, den die Rechtsordnung nicht kennt, entfällt die Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids, wenn nach Art des Verfahrens oder der verfahrensrechtlichen Stellung des Schwörenden eine eidliche Vernehmung unzulässig war "(BGH 14.04.2020 - 5 StR 424/19).

Der Versuch des Meineides beginnt mit dem Sprechen der ersten Worte des Eidesformel.

Andere zur Eidabnahme zuständige Stellen sind z.B. Notare gemäß § 22 BNotO, parlamentarische Untersuchungsausschüsse (innerhalb bestimmter Grenzen) oder das Patentamt.

Der Meineid gehört systematisch zu den eigenhändigen Delikten. Eine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft ist nicht möglich.

 Siehe auch 

Eidesverweigerung

Eidesverweigerungsrecht

Rechtfertigungsgründe des StGB