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Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MV
Gliederungs-Nr.: 610-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
(Mitteilungsverordnung - MV)

Vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432)

Auf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
1. Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Grundsätze1
Allgemeine Zahlungsmitteilungen2
Honorare der Rundfunkanstalten3
Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung4
Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs 4a
Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz5
Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen6
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen7
  
2. Teil 
Mitteilungen 
  
Form und Inhalt der Mitteilungen8
Empfänger der Mitteilungen9
 10
  
3. Teil 
Unterrichtung des Betroffenen 
  
Pflicht zur Unterrichtung11
Inhalt der Unterrichtung12
  
4. Teil 
Besondere Vorschriften 
  
Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise 13
Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm13a
Mitteilung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung14
Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 202115