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Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Laufbahnverordnung (LbVO) *)

Vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 353)

Aufgrund des § 17 Satz 2 und des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Geltungsbereich1
Leistungsgrundsatz2
Förderung der Leistungsfähigkeit3
Fortbildung4
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter5
Grenzen der Laufbahnbefähigung6
Laufbahnwechsel7
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis8
Einstellung im Beförderungsamt9
Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung10
Probezeit11
Erprobungszeit12
Nachteilsausgleich13
Schwerbehinderte Menschen14
Beurteilung15
  
Teil 2 
Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte 
  
Abschnitt 1 
Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit 
  
Grundsatz16
Ausbildung17
Hauptberufliche Tätigkeit18
Feststellung der Befähigung19
  
Abschnitt 2 
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung 
  
Grundsatz20
Dienstbezeichnung21
Einstellungsvoraussetzungen22
Vorbereitungsdienst23
Laufbahnprüfung24
  
Abschnitt 3 
Hochschulstudium mit Zugangsqualifikation 
  
Anerkennung, Einführung25
  
Teil 3 
Beförderung 
  
Beförderung26
Höhere Qualifikation27
Ausbildungsqualifizierung28
Fortbildungsqualifizierung29
Dienstzeit30
  
Teil 4 
Besondere Beamtengruppen 
  
Gerichtsvollzieherdienst31
Amtsanwaltsdienst32
Feuerwehrtechnischer Dienst33
  
Teil 5 
Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis 
  
Übernahme von Beamtinnen und Beamten34
Übernahme von Richterinnen und Richtern35
  
Teil 6 
Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung 
  
Anwendungsbereich36
Anerkennung37
Bewertung der Qualifikationen38
Ausgleichsmaßnahmen39
Eignungsprüfung40
Anpassungslehrgang41
Antrag und Verfahren42
Berufsbezeichnung43
Verwaltungszusammenarbeit44
  
Teil 7 
Landespersonalausschuss, Zuständigkeiten 
  
Landespersonalausschuss45
Fortbildungsqualifizierung46
  
Teil 8 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Überleitung47
Inkrafttreten48
  
Anlagen 
  
(zu § 5 Abs. 1)Anlage 1
(zu § 16)Anlage 2
(zu § 41 Abs. 3)Anlage 3
(zu § 47)Anlage 4
*)

Die Laufbahnverordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11).