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Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
(Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises 
  
Erster Abschnitt 
Rechtsstellung und Aufgaben 
  
Wesen und Organe des Landkreises1
Aufgaben2
Satzungen3
Name, Bezeichnung und Sitz4
Wappen, Flaggen und Dienstsiegel5
  
Zweiter Abschnitt 
Gebiet des Landkreises 
  
Gebietsbestand6
Gebietsänderungen7
Auseinandersetzung8
  
Zweiter Teil 
Einwohner und Bürger des Landkreises 
  
Rechtsstellung der Einwohner9
Unterrichtung und Beratung der Einwohner10
Petitionsrecht11
Anschluss- und Benutzungszwang12
Bürger des Landkreises13
Wahlrecht14
Ehrenamtliche Tätigkeit15
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit16
Pflichten ehrenamtlich Tätiger17
Ausschluss wegen Befangenheit18
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit19
Einwohnerantrag20
Bürgerbegehren21
Bürgerentscheid22
  
Dritter Teil 
Verfassung und Verwaltung des Landkreises 
  
Erster Abschnitt 
Kreistag 
  
Rechtsstellung des Kreistages23
Aufgaben des Kreistages24
Zusammensetzung des Kreistages25
Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren26
Wählbarkeit27
Hinderungsgründe28
Wahlperiode29
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl30
Rechtsstellung der Kreisräte31
Fraktionen31a
Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen32
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum32a
Veröffentlichung von Informationen32b
Öffentlichkeit der Sitzungen33
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang34
Beschlussfassung35
Niederschrift36
Beschließende Ausschüsse37
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse38
Beratende Ausschüsse39
Mitwirkung im Kreistag und in den Ausschüssen40
Ältestenrat41
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten42
Sonstige Beiräte43
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen43a
  
Zweiter Abschnitt 
Landrat 
  
Wahlgrundsätze44
Wählbarkeit, Hinderungsgründe45
Zeitpunkt der Wahl46
Rechtsstellung des Landrats47
Stellung des Landrats im Kreistag48
Leitung der Kreisverwaltung49
Beigeordnete50
Stellvertreter des Landrats, Amtsverweser51
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten52
Hinderungsgründe53
Besondere Dienstpflichten54
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht55
Verpflichtungserklärungen56
  
Dritter Abschnitt 
Bedienstete und Beauftragte des Landkreises 
  
Einstellung, Aus- und Fortbildung57
Fachbediensteter für das Finanzwesen58
Stellenplan59
Beauftragte60
  
Vierter Teil 
Wirtschaft des Landkreises 
  
Haushaltswirtschaft61
Vermögen des Landkreises62
Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises63
Prüfungswesen64
  
Fünfter Teil 
Aufsicht 
  
Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden65
  
Sechster Teil 
Sonstige Vorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten66
Maßgebende Einwohnerzahl67
Rechtsverordnungen68
Muster für die Haushaltswirtschaft69
Sonstige Verwaltungsvorschriften70
(weggefallen)71
(weggefallen)72
Übergangsvorschriften73
(Inkrafttreten)74
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Landkreisordnung

Vom 9. März 2018

Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Landkreisordnung in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180),

  2. 2.

    den am 9. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349),

  3. 3.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652),

  4. 4.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.