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Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport
(Rettungsdienstgesetz - RettDG -)

Vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) (4)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Aufgaben2
  
Zweiter Teil 
Rettungsdienst 
  
Erster Abschnitt 
Organisation des Rettungsdienstes 
  
Träger des Rettungsdienstes3
Organisation des Rettungsdienstes4
Mitwirkung der Sanitätsorganisationen und gewerblicher Anbieter5
Organisierte Erste Hilfe5a
Landesbeirat für das Rettungswesen6
  
Zweiter Abschnitt 
Einrichtungen des Rettungsdienstes 
  
Leitstellen 7
Rettungswachen8
Luftrettungsdienst9
Aufsicht, Qualitätsmanagement10
  
Dritter Abschnitt 
Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstellen 
  
Kostenpflicht 11
Benutzungsentgelte12
Schiedsstelle13
  
Dritter Teil 
Notfall- und Krankentransport 
  
Erster Abschnitt 
Genehmigungsverfahren 
  
Genehmigungspflicht14
Umfang der Genehmigung15
Genehmigungsbehörden16
Anzuwendende Vorschriften17
Voraussetzungen der Genehmigung18
Auflagen, Anordnungen im Einzelfall19
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung20
  
Zweiter Abschnitt 
Krankenkraftwagen 
  
Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge21
Besetzung von Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Luftfahrzeugen im Rettungsdienst22
Notärzte23
  
Dritter Abschnitt 
Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen 
  
Verantwortlichkeit des Unternehmers24
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft25
Beförderungspflicht26
  
Vierter Abschnitt 
Luftrettung 
  
Leistungen des Luftrettungsdienstes27
  
Fünfter Abschnitt 
Beförderungsentgelte 
  
Beförderungsentgelte28
  
Vierter Teil 
Datenschutz 
  
Dokumentationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Informationsübermittlung29
  
Fünfter Teil 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Bußgeldbestimmungen30
  
Sechster Teil 
Schlussbestimmungen 
  
Verwaltungsvorschriften31
In-Kraft-Treten32
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254) ist hinsichtlich der Leitstellen des § 7 Folgendes zu beachten:

"Für diese Rettungsleitstellen ist insoweit § 11 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 2128-1, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dessen Absatz 1 Satz 2 ermittelten und geprüften Kosten für das Personal der Rettungsleitstellen nach pauschalierten Beträgen zu tragen haben:

  1. 1.

    die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§ 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG),

  2. 2.

    das Land zu 40 v. H.

(4) Red. Anm.:

Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33):

"(1) Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu führen, erfüllen bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für bestehende Vereinbarungen, die über das Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus gelten, sind zwischen den Vertragsparteien Übergangsregelungen zu vereinbaren, die Doppelfinanzierungen in jedem Fall vermeiden."