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Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) *

Vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 413)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Erster Abschnitt 
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat 
  
Zweck und Anwendungsbereich1
Aufgabenträger2
Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe3
Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz4
Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz5
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen5a
Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen5b
Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz6
Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz7
  
Zweiter Abschnitt 
Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe 
  
Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren8
Aufstellung der Gemeindefeuerwehren9
Angehörige der Gemeindefeuerwehren10
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige11
Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen12
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen13
Leitung der Gemeindefeuerwehr, Sonderfunktionen14
Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte15
Feuerwehr-Ehrenzeichen16
  
Dritter Abschnitt 
Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe 
  
Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen17
Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen18
  
Vierter Abschnitt 
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 
  
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes19
Helfer im Katastrophenschutz20
  
Fünfter Abschnitt 
Gesundheitsbereich 
  
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich21
Mitwirkung der Krankenhäuser22
Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe23
  
Sechster Abschnitt 
Einsatzleitung 
  
Einsatzleitung24
Befugnisse der Einsatzleitung25
  
Siebter Abschnitt 
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung 
  
Gefahrenmeldung26
Hilfeleistungspflichten27
Duldungspflichten28
Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen29
Entschädigung, Rechtsweg30
  
Achter Abschnitt 
Vorbeugender Gefahrenschutz 
  
Verhütung von Gefahren31
Gefahrenverhütungsschau32
Sicherheitswache33
  
Neunter Abschnitt 
Kosten 
  
Kostentragung, Zuwendungen des Landes34
Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes35
Kostenersatz36
  
Zehnter Abschnitt 
Bußgeldbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten37
  
Elfter Abschnitt 
Ergänzende Bestimmungen 
  
Übungen an Sonn- und Feiertagen38
Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes39
Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen39a
Einschränkung von Grundrechten40
  
Zwölfter Abschnitt 
Aufsicht 
  
Staatsaufsicht41
Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen42
  
Dreizehnter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Ermächtigungen43
Übergangsbestimmungen44
In-Kraft-Treten45
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung insbesondere

  1. 1.

    der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. EU 2014 Nr. L 13 S. 1),

  2. 2.

    der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) und

  3. 3.

    der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.