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Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten
(Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)

Vom 8. Februar 1978 (GBl. S. 102)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53)

Inhaltsverzeichnis§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder2
Erwerb eingezogener Gegenstände3
Notwendige Auslagen4
Erstattung von Auslagen5
Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen6
  
Zweiter Teil 
  
Erster Abschnitt 
Einzelne Ordnungswidrigkeiten 
  
Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen7
Schutz von Wappen und Flaggen8
Verhütung von Unfällen9
Verhütung von Bränden10
Verwendung von Selbstschussgeräten und anderen Geräten11
Parken auf Privatgrundstücken12
Schutz öffentlicher Straßen13
Erlass von Polizeiverordnungen14
  
Zweiter Abschnitt 
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 
  
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG15
Sonstige sachliche Zuständigkeitder Verwaltungsbehörden16
  
Dritter Teil 
Schlussvorschriften 
  
Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich17
Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten18
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften19
In-Kraft-Treten20