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Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

Landesgebührengesetz (LGebG)

Vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER ABSCHNITT 
Allgemeine Grundsätze 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
ZWEITER ABSCHNITT 
Entstehung und Festsetzung 
  
Entstehung der Gebühren und Auslagen3
Festsetzung der Gebühren und Auslagen4
Schuldner5
Gläubiger6
Gebührenbemessung7
Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft8
Sachliche Gebührenfreiheit9
Persönliche Gebührenfreiheit10
Gebührenerleichterungen11
Gebührenarten12
Sachverständigengebühren13
Auslagen14
Kurtaxe15
Gebühren- und Auslagenentscheidung16
Festsetzungsverjährung17
  
DRITTER ABSCHNITT 
Erhebung 
  
Fälligkeit18
Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht19
Säumniszuschläge20
Stundung21
Niederschlagung, Erlass22
Zahlungsverjährung23
  
VIERTER ABSCHNITT 
Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen 
  
Rechtsbehelf24
Gebührenhinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung25
Verwaltungsvorschriften26
Übergangsbestimmungen27
(1) Red. Anm.:

Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161):

"Berichtspflicht

(1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes."