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Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)

Vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Sicherheitsvorschriften3
  
Zweiter Teil 
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 
  
1. Abschnitt 
Schutz der Eisenbahnen 
  
Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen4
Schutzmaßnahmen5
  
2. Abschnitt 
Anschlüsse 
  
Gestattung von Anschlüssen6
  
3. Abschnitt 
Eisenbahnbetrieb 
  
Betriebsleitung7
Eröffnung des Betriebs8
Auskunft und Nachschau9
  
4. Abschnitt 
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur 
  
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur10
  
Dritter Teil 
Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs 
  
Genehmigungsverfahren11
Widerruf der Genehmigung12
Nebenanschluss13
Personenbeförderung14
  
Vierter Teil 
Sonstige Bestimmungen 
  
Aufsicht15
Rechtsverordnungen16
Ordnungswidrigkeiten17
  
Fünfter Teil 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelung18
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Bahnstrukturreform und zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417)