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Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

Landeseisenbahngesetz
(LEG)

Vom 4. November 1963 (HmbGVBl. S. 205)

Zuletzt geändert am 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177)

Inhaltsübersicht§§
Sachlicher Geltungsbereich1
  
Erster Abschnitt 
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 
  
Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts2
Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts3
Vorbehalte der Verleihung4
Dauer der Verleihung5
Voraussetzungen der Verleihung6
Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung7
Antrag8
Wirksamwerden der Verleihung9
Inhalt der Verleihungsurkunde10
Gestattung von Vorarbeiten11
Entschädigungspflicht und -verfahren12
Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen13
Planfeststellung14
(weggefallen)15
(weggefallen)16
Enteignung17
Schutzmaßnahmen18
Bau- und Unterhaltungspflicht19
Gestattung von Anschlüssen20
Benutzung öffentlicher Wege21
Oberster Betriebsleiter22
Eröffnung des Betriebs23
Betriebspflicht24
Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs25
Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts26
Genehmigung der Tarife27
Tarifauflagen28
Fahrpläne29
Aufsicht30
Nachträgliche Anforderungen31
Landeseigene Eisenbahnen32
  
Zweiter Abschnitt 
Anschlussbahnen 
  
Begriff33
Erteilung und Widerruf der Erlaubnis34
Rechtsstellung35
Eisenbahnbetriebsleiter36
Personenverkehr und öffentlicher Verkehr37
Aufsicht38
Grubenanschlussbahnen39
Sonstige Bahnen40
  
Dritter Abschnitt 
Bußgeldvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten41
  
Vierter Abschnitt 
Schluss- und Übergangsbestimmungen 
  
Übertragung von Befugnissen42
Bisherige Genehmigungen43
In-Kraft-Treten44