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Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)

Vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Erster Teil 
Grundsätze 
  
Vorsorgegrundsätze1
  
Zweiter Teil 
Bodenschutzrechtliche Pflichten 
  
Mitteilungspflichten2
Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht3
Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger4
  
Dritter Teil 
Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz 
  
Erfassung schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen5
Bodeninformationssystem6
Erhebungen über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten7
Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten8
Übermittlung der erfassten Daten, Aufbewahrungsdauer9
Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten10
Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit11
Bodenschutzgebiete12
  
Vierter Teil 
Vollzug des Bodenschutzes 
  
Bodenschutzbehörden13
Sonstige Behörden des Bodenschutzes14
Aufgaben der Behörden und Eingriffsbefugnis15
Bestimmung der zuständigen Behörde16
Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 BBodSchG)17
(weggefallen)18
  
Fünfter Teil 
Schlussvorschriften 
  
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Abs. 2 BBodSchG)19
Ordnungswidrigkeiten20
Inkrafttreten21
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.