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Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2133-1
Normtyp: Gesetz

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 416)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 422)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
ERSTER TEIL 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
  
ZWEITER TEIL 
Das Grundstück und seine Bebauung 
  
Bebauung der Grundstücke4
Abstandsflächen5
Abstandsflächen in Sonderfällen6
Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke7
Teilung von Grundstücken8
Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze9
Höhenlage des Grundstücks10
  
DRITTER TEIL 
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 
  
Gestaltung11
Baustelle12
Standsicherheit13
Schutz baulicher Anlagen14
Brandschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
  
VIERTER TEIL 
Bauprodukte 
  
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweise17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
  
FÜNFTER TEIL 
Der Bau und seine Teile 
  
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen26
Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile27
Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen28
Aufzugsanlagen29
Lüftungsanlagen30
Leitungsanlagen31
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung32
Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe33
  
SECHSTER TEIL 
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen 
  
Aufenthaltsräume34
Wohnungen35
Toilettenräume und Bäder36
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen37
Sonderbauten38
Barrierefreie Anlagen39
Gemeinschaftsanlagen40
  
SIEBENTER TEIL 
Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden 
  
Grundsatz41
Bauherr42
Entwurfsverfasser43
Unternehmer44
Bauleiter45
Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden46
Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden47
Sachliche Zuständigkeit48
  
ACHTER TEIL 
Verwaltungsverfahren, Baulasten 
  
Genehmigungspflichtige Vorhaben49
Verfahrensfreie Vorhaben50
Kenntnisgabeverfahren51
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren52
Bauvorlagen und Bauantrag53
Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen54
Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit55
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen56
Bauvorbescheid57
Baugenehmigung58
Baubeginn59
Sicherheitsleistung60
Teilbaugenehmigung61
Geltungsdauer der Baugenehmigung62
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte63
Einstellung von Arbeiten64
Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung65
Bauüberwachung66
Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen67
Typenprüfung68
Fliegende Bauten69
Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung70
Übernahme von Baulasten71
Baulastenverzeichnis72
  
NEUNTER TEIL 
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Rechtsverordnungen73
Technische Baubestimmungen73a
Örtliche Bauvorschriften74
Ordnungswidrigkeiten75
Bestehende bauliche Anlagen76
Übergangsvorschriften77
Außerkrafttreten bisherigen Rechts78
Inkrafttreten79
  
Anhänge 
  
Verfahrensfreie VorhabenAnhang
(1) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.