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Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg
(Landeslaufbahnverordnung - LVO)

In der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577)

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Begriff und Gliederung der Laufbahnen1
Einstellung2
Befähigung3
Probezeit4
Dienstbezeichnung vor der Anstellung5
Anstellung6
Beförderung7
Laufbahnwechsel8
Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren9
Erleichterungen für Schwerbehinderte10
Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung10a
  
2. Abschnitt 
Laufbahnbewerber 
  
1. Unterabschnitt 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Dienstanfänger11
Vorbereitungsdienst12
Laufbahnprüfungen13
Verlängerung der Probezeit14
  
2. Unterabschnitt 
Einfacher Dienst 
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst15
Vorbereitungsdienst16
Probezeit17
  
3. Unterabschnitt 
Mittlerer Dienst 
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst18
Vorbereitungsdienst19
Probezeit20
Aufstiegsbeamte21
Aufstieg für besondere Verwendungen21a
  
4. Unterabschnitt 
Gehobener Dienst 
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst22
Vorbereitungsdienst23
Probezeit24
Aufstiegsbeamte25
Aufstieg für besondere Verwendungen25a
Beförderung26
  
5. Unterabschnitt 
Höherer Dienst 
  
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst27
Vorbereitungsdienst28
Probezeit29
Aufstiegsbeamte30
Aufstieg für besondere Verwendungen30a
Beförderung31
  
6. Unterabschnitt 
Besondere Fachrichtungen 
  
Allgemeines32
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes33
Gehobener Schuldienst an Pädagogischen Hochschulen34
Gehobener Schuldienst an beruflichen Schulen35
Gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst, gehobener technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz36
Gehobener technischer Forstdienst36a
Bezirksnotardienst37
Amtsanwaltsdienst38
Gehobener Sozialdienst39
Gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken39a
Gehobener Dienst in der Datenverarbeitung40
Mittlerer Justizbetriebsdienst40a
Gerichtsvollzieherdienst41
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst42
Mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst, mittlerer technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz43
Krankenpflegedienst44
  
7. Unterabschnitt 
Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter 
  
Beurlaubte Beamte45
Geistliche46
Besondere Regelungen für Beförderung und Aufstieg47
Notarvertreter, Bezirksnotare und Amtsanwälte48
Lehrer49
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Vollzugsanstalten50
  
3. Abschnitt 
Andere Bewerber 
  
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung51
Probezeit52
Aufstieg und Beförderung53
  
4. Abschnitt 
Fortbildung 
  
 54
  
5. Abschnitt 
Ausnahmen 
  
 55
  
6. Abschnitt 
Richter, Staatsanwälte und badische Amtsnotare 
  
Richter56
Staatsanwälte57
Badische Amtsnotare58
  
7. Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Geltungsbereich59
Besondere Bestimmungen für die Einstellung60
(weggefallen)61
In-Kraft-Treten62
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793)
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.