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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG)

Vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254)

Zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ziel des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Grundsätze4
  
Zweiter Abschnitt 
Frauenförderung im öffentlichen Dienst 
  
Erstellung von Gleichstellungsplänen5
Mindestinhalt des Gleichstellungsplanes6
Ausschreibung von Stellen und Funktionen7
Auswahlverfahren8
Einstellung und beruflicher Aufstieg9
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz9a
Ausbildung10
Fortbildung11
Gremien12
Sprache13
  
Dritter Abschnitt 
Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Leistungsgewährung 
  
Auftragsvergabe14
Staatliche Leistungsgewährung15
  
Vierter Abschnitt 
Familiengerechte Arbeitszeit 
  
Familie und Lebensgemeinschaften16
Beurlaubung17
Teilzeitbeschäftigte18
Individuelle Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung19
  
Fünfter Abschnitt 
Gleichstellungsbeauftragte 
  
Landesgleichstellungsbeauftragte19a
Aufgaben und Rechte der Landesgleichstellungsbeauftragten19b
Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten20
Widerruf der Bestellung21
Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten22
Widerspruchsrecht23
Gerichtliches Verfahren23a
Dienstliche Stellung24
Kommunale Gleichstellungsbeauftragte25
  
Sechster Abschnitt 
Berichtspflicht, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Berichtspflicht26
(Inkrafttreten)27