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Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)

Vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415)

Zuletzt geändert durch § 86a des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413) (1)

Inhaltsübersicht *§§
  
Teil 1 
Grundlagen 
  
Grundsätze für Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften1
Zuweisungen des Landes2
Umlagen des Landes3
Kommunale Umlagen4
  
Teil 2 
Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes 
  
Abschnitt 1 
Finanzausgleichsmasse, Verbundsatz 
  
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse 5
tabilisierungsrechnung5a
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse 6
  
Abschnitt 2 
Allgemeine Finanzzuweisungen 
  
Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen 7
Schlüsselzuweisungen A 8
Schlüsselzuweisungen B 9
Schlüsselzuweisungen C9a
Investitionsschlüsselzuweisungen 10
Bedarfsmesszahl 11
Finanzkraftmesszahl 12
Steuerkraftmesszahl 13
Allgemeine Straßenzuweisungen14
Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten15
Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz15a
(weggefallen)16
Ausgleichsstock17
Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen17a
Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz17b
Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten17c
  
Abschnitt 3 
Zweckgebundene Finanzzuweisungen 
  
Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen18
  
Teil 3 
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes 
  
Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer19
Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe20
Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes21
Gewerbesteuerkompensationszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie21a
Sonstige Zuweisungen22
  
Teil 4 
Umlagen 
  
Berechnung der Finanzausgleichsumlage23
(weggefallen)24
Kreisumlage25
Verbandsgemeindeumlage26
Bezirksverbandsumlage27
Ausschluss von Umlagenerhöhungen28
  
Teil 5 
Gemeinsame Bestimmungen 
  
Einwohnerzahl, Gebietsstand29
Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen30
Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung31
Auskunftspflicht32
Verjährung33
  
Teil 6 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Härteausgleich34
Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 2134a
(weggefallen)34b
(weggefallen)34c
(weggefallen)34d
(weggefallen)34e
(weggefallen)34f
(weggefallen)35
Verwaltungsvorschriften36
Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften37
In-Kraft-Treten38
(1) Red. Anm.:

Nach § 87 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413) richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022) im Jahr 2023 für die Zuweisungen nach den §§ 13, 18 und 20 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 nach der Höhe des für das Haushaltsjahr 2022 jeweils auf der Grundlage der §§ 8, 15 und 15a des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 festgesetzten Betrags. Für die Zuweisung nach § 14 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen im Jahr 2023 nach der Summe der auf der Grundlage des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 für das Haushaltsjahr 2022 festgesetzten Beträge der Zuweisungen nach den §§ 9, 9a, 10 und 14, abzüglich der Beträge nach § 87 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Die vierteljährliche Abschlagszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 für die Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022) richtet sich im Jahr 2023 nach den Ansätzen des Haushaltsjahres 2022 gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999, für

  1. 1.

    kreisfreie Städte multipliziert mit 364,25 EUR,

  2. 2.

    verbandsfreie Gemeinden multipliziert mit 401,25 EUR,

  3. 3.

    Ortsgemeinden multipliziert mit 524,00 EUR und

  4. 4.

    Verbandsgemeinden multipliziert mit 383,75 EUR.

§ 36 Abs. 2 gilt entsprechend für die Berichtigung von Bescheiden über die Festsetzung einer in § 30 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bezeichneten Zuweisung.

* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).