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Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

Landesdisziplinargesetz (LDG)

Vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 344) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Geltungsbereich1
Verfahren2
Bezüge, Ruhegehalt3
  
Teil 2 
Disziplinarbehörden, Zuständigkeit 
  
Beamte des Landes4
Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts5
Ruhestandsbeamte6
Zuständigkeit7
  
Teil 3 
Verfahren 
  
1. Abschnitt 
Einleitung, Gegenstand des Verfahrens 
  
Einleitung von Amts wegen8
Einleitung auf Antrag9
Ausdehnung, Beschränkung, Wiedereinbeziehung10
  
2. Abschnitt 
Durchführung 
  
Unterrichtung, Belehrung, Anhörung11
Ermittlungen12
Zusammentreffen mit anderen Verfahren, Aussetzung13
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren14
Beweiserhebung15
Zeugen und Sachverständige, Augenschein16
Herausgabe von Beweisgegenständen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen17
Niederschriften18
Innerdienstliche Informationen19
Abschließende Anhörung20
  
3. Abschnitt 
Vorläufige Maßnahmen 
  
Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung21
Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt22
Form, Rechtswirkungen23
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge24
  
4. Abschnitt 
Disziplinarmaßnahmen 
  
Arten25
Bemessung26
Verweis27
Geldbuße28
Kürzung der Bezüge29
Zurückstufung30
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis31
Kürzung des Ruhegehalts32
Aberkennung des Ruhegehalts33
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren34
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs35
  
5. Abschnitt 
Abschluss 
  
Beendigung36
Einstellung37
Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen38
Kosten39
Aufhebung der Abschlussverfügung40
Ausschluss der Disziplinarbefugnis41
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte42
  
Teil 4 
Begnadigung 
  
 43
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343)