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Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

Landesbesoldungsgesetz (LBesG) (1)  (2)

In der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 1)

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) (3)

Inhaltsübersicht (4)§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Landesbesoldungsordnungen2
Festlegung besonderer Eingangsämter3
Besondere Eingangsbesoldung3a
Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen4
(weggefallen)5
Aufwandsentschädigungen6
Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge7
Anrechnung von Sachbezügen8
Dienstpostenbewertung9
  
Zweiter Abschnitt 
Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 
  
Zuordnung zu Ämtern in der Bundes- und Landesbesoldungsordnung W10
Leistungsbezüge11
Zulagen für Hochschuldozenten11a
Vergaberahmen11b
Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren sowie Junior- und Hochschuldozenten12
Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT12a
  
Dritter Abschnitt 
Sonstige Vorschriften 
  
Amtsverweser13
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen14
Amtszulagen und Stellenzulagen15
Erlass von Verwaltungsvorschriften16
Verweisungen17
Inkrafttreten18
  
Anlage I: Landesbesoldungsordnungen A, B, W und RAnlage 1
Anlage II: Amtszulagen und Stellenzulagen (Monatsbeträge)Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Auf Grund der Änderungen in Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365) finden zum Stichtag 31. August 2009 folgende Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) im Landesbereich keine Anwendung mehr:

  1. 1.

    In Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen

    "Konrektor
    - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -"

    und

    "Rektor
    - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7)".

  2. 2.

    In Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

    "Rektor
    - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -".

(2) Red. Anm.:

Beamte, deren Ämter in der Bundesbesoldungsordnung A nach Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365) im Landesbereich keine Anwendung mehr finden, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 6 angeschlossenen Übersicht in die entsprechenden Ämter der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet.

Anlage
zu Artikel 6

Überleitungsübersicht
Lfd. Nr.Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Bundesbesoldungsordnung ABish. BesGr./ Amtszul.Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Landesbesoldungsordnung ANeue BesGr./ Amtszul.
1Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
A 13Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
A 13
2Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
A 13Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern -
A 13
3Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
A 13
+ 170,14
Rektor
- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 6)
A 13
+ 170,14
4Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
A 13
+ 170,14
Rektor
- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern - 6)
A 13
+ 170,14
5Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
A 14Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern -
A 14
(3) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).

(4) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.