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Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)

Vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Einleitende Bestimmungen 
  
Ziele des Gesetzes1
Pflichten der öffentlichen Hand2
Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen2a
Abfallberatung; Information der Bevölkerung3
  
Teil 2 
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft 
  
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft4
  
Teil 3 
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen 
  
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger5
Abfallwirtschaftskonzepte6
Abfallbilanzen7
Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände8
Satzung9
  
Teil 4 
Abfallwirtschaftsplanung 
  
Abfallwirtschaftsplan10
Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes11
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes12
  
Teil 5 
Abfallentsorgungsanlagen 
  
Erkunden geeigneter Standorte13
Veränderungssperre14
Enteignung nach Planfeststellung15
Selbstüberwachung16
  
Teil 6 
Vollzug des Abfallrechts 
  
Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden17
Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung18
Kosten der Überwachung19
Zentrale Stelle20
Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen21
Beteiligung22
Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden23
Sachverständige24
  
Teil 7 
Verfahren bei Entschädigung 
  
Verfahren bei Entschädigung25
  
Teil 8 
Bußgeldvorschriften 
  
Bußgeldvorschrift26
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten27
  
Teil 9 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Durchführung des Gesetzes28