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Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Bundesrecht
Titel: Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KraftStG 2002
Gliederungs-Nr.: 611-17
Normtyp: Gesetz

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Steuergegenstand1
Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden2
Ausnahmen von der Besteuerung3
Vergünstigungen für Schwerbehinderte (2)3a
Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor3b
(weggefallen)3c
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge3d
(weggefallen)3e bis 3h
Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn4
Dauer der Steuerpflicht5
Entstehung der Steuer6
Steuerschuldner7
Bemessungsgrundlage8
Steuersatz9
Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor9a
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger10
Sonderregelungen für Personenkraftwagen10a
Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen10b
Entrichtungszeiträume11
Steuerfestsetzung12
(weggefallen)12a und 12b
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung13
Außerbetriebsetzung von Amts wegen14
Ermächtigungen15
Aussetzung der Steuer16
Sonderregelung für bestimmte Behinderte17
Übergangsregelung18
*)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.

    Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42),

  2. 2.

    Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: schwerbehinderte Menschen