Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Kostenvoranschlag

 Normen 

§ 649 BGB

§ 632 Abs. 3 BGB

 Information 

1. Allgemein

Mit der Erteilung eines Auftrags an einen Handwerker wird juristisch ein Werkvertrag geschlossen. Der Abschluss eines Werkvertrages erfordert keine besondere Form und kann auch mündlich geschlossen werden.

Unerwartet hohe Rechnungen können vermieden werden, wenn der Kunde bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung von seinem gesetzlich vorgesehenem Recht Gebrauch macht und mit dem Handwerker einen Kostenvoranschlag vereinbart. Mit dem Kostenvoranschlag werden die voraussichtlichen Kosten des Werkvertrags festgelegt.

Dabei sind zwei Formen des Kostenvoranschlages zu unterscheiden:

  • Der gesetzlich geregelte einfache Kostenvoranschlag, der Geschäftsgrundlage des Vertrages wird.

  • Der nicht gesetzlich geregelte garantierte Kostenvoranschlag, der Vertragsbestandteil wird.

2. Einfacher Kostenvoranschlag

Der Handwerker erstellt vor Beginn der Reparaturarbeiten einen Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtlich anfallenden Reparaturarbeiten auflistet und die Kosten beziffert.

Ein Kostenanschlag ist eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers zur Kostenfrage, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne Vertragsbestandteil geworden zu sein. Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages. § 649 BGB enthält für den Fall, dass der Kostenanschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen der Störung dieser Geschäftsgrundlage:

Werden die Reparaturkosten die im Kostenvoranschlag genannte Summe wesentlich überschreiten, ist der Handwerker gemäß § 649 BGB verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren. Die Summe des Kostenvoranschlages ist wesentlich überschritten, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten ca. 15 - 25 % über der Summe des Kostenvoranschlags liegen. Es ist der jeweilige Einzelfall entscheidend.

Der Kunde hat dann zwei Möglichkeiten:

  • Er kann die Kostenüberschreitung genehmigen.

    oder

  • Er kann den Vertrag kündigen und hat dem Handwerker dann nur die bis dahin geleistete Arbeit zu vergüten.

Hat ein Unternehmer schuldhaft einen unrichtigen Kostenanschlag aufgestellt, so kann nach allgemeinen Grundsätzen der Besteller von ihm je nach Lage des Einzelfalls entweder Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aufgrund schuldhaft fehlerhafter Kostenermittlung (Culpa in contrahendo) oder wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bei vermeidbarer Verursachung von Mehrkosten bzw. schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht verlangen (OLG Saarbrücken 19.11.2014 - 2 U 172/13).

§ 649 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Kostenüberschreitung Angaben betrifft, die dem Unternehmer von dem Besteller zur Verfügung gestellt worden sind und dessen Geschäftsbereich betreffen. Hintergrund ist, dass die Ursache für den Irrtum des Bestellers nicht der Risikosphäre des Unternehmers zuzuordnen ist (BGH 21.12.2010 - X ZR 122/07).

Gemäß § 632 Abs. 3 BGB ist die Erstellung des Kostenvoranschlags im Zweifel nicht zu vergüten. Aber auch eine vertraglich vereinbarte Vergütungspflicht ist unwirksam, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einem Formularvertrag enthalten ist (OLG Karlsruhe 29.12.2005 - 19 U 57/05).

3. Garantierter Kostenvoranschlag

Der Handwerker ist an die Summe des Kostenvoranschlags gebunden. Er kann den Kostenvoranschlag grundsätzlich nicht wegen eines Fehlers seiner Kalkulation anfechten.

 Siehe auch 

Dienstleistungserbringer - Informationspflichten

Preisangabe bei Leistungsangeboten

Werkvertrag - Allgemein

Obermiller: Der Kostenanschlag als Honorargrundlage; Baurecht - BauR 2007, 22

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 13. Auflage 2018

Schenk: Der Kostenvoranschlag nach § 650 BGB und seine Folgen; Neue Zeitschrift für Baurecht - NZBau 2001, 470