Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Kostenfestsetzung

 Normen 

§§ 103 - 107 ZPO

§ 567 Abs. 2 ZPO

§§ 11, 21 RPflG

§ 794 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteikosten, d.h. die Rechtsanwaltsvergütung und ggf. andere Auslagen wie z.B. Gutachten) des Rechtsstreits.

Mit dem Ausspruch des Urteils o.Ä. wird über die von den Parteien zu tragenden Kosten nur dem Grunde nach entschieden (Kostengrundentscheidung). Die endgültige Entscheidung über die Höhe der Kosten ergeht nach dem Antrag einer Partei durch den Rechtspfleger in dem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 ZPO).

Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung werden zwei verschiedene Formen unterschieden:

Die durch den Prozess entstandenen Gerichtskosten werden nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren, sondern gemäß § 4 GKG durch den Kostenansatz geltend gemacht.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Inhaltlich hängt der Kostenfestsetzungsbeschluss von der Kostengrundentscheidung ab: Bei einer Änderung der Kostengrundentscheidung verfällt die Kostenfestsetzung von selbst, es ist keine weitere Entscheidung notwendig. Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, so wird in den meisten Fällen auch die Vollstreckbarkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss von der Zahlung einer vorläufigen Sicherheit abhängig gemacht.

2. Verfahren

Zuständig zur Kostenfestsetzung ist gemäß § 104 ZPO der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges, auch für die in den höheren Instanzen entstandenen Kosten.

Das Verfahren beginnt mit der Stellung des (schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellten) Kostenfestsetzungsantrags durch die obsiegende Partei. Dem Antrag ist eine Kostenrechnung beizufügen, in der die geforderten Gebühren und Auslagen zu belegen bzw. aufzuschlüsseln sind. Es ist eine Abschrift für den Gegner beizufügen.

Der Gegner der Kostenfestsetzung erhält eine Abschrift des Festsetzungsantrags und die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

Sind die Kosten nicht allein von einer Partei zu tragen, sondern anteilig auf beide/alle Parteien aufgeteilt, so fordert der Rechtspfleger gemäß § 106 ZPO den Gegner auf, seinen Kostenfestsetzungsantrag innerhalb einer Woche einzureichen. Nach Eingang des zweiten Kostenfestsetzungsantrags werden die jeweils von den Parteien anteilig zu tragenden Kosten miteinander verrechnet. Nur die jeweils den größeren Anteil tragende Prozesspartei erhält dann einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenstreitwert, auch Kostenstreitwert genannt, der vom Zuständigkeitsstreitwert zu unterscheiden ist, ihm in der Höhe aber in vielen Fällen entspricht. Der Umfang und die Höhe der festzusetzenden Kosten bestimmt sich nach § 91 ZPO.

3. Umsatzsteuer

Auf die Anwaltsgebühren kann im Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nur dann die Umsatzsteuer erhoben werden, wenn der Antragsteller (obsiegende Partei) die Erklärung abgibt, dass er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Hinweis:

Dies betrifft nur die Festsetzungsfähigkeit in dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Danach ist die im Prozess unterlegene Partei nicht verpflichtet, die von der obsiegenden Partei an ihren Anwalt zu zahlende Umsatzsteuer zu übernehmen, wenn die obsiegende Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bestehen bleibt die generelle Pflicht des Mandanten, d.h. der obsiegenden Partei, dem Rechtsanwalt die Umsatzsteuer zu erstatten.

4. Rechtsmittel

Gemäß § 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs über den Kostenfestsetzungsantrag. Die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens / Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss obliegt gemäß § 21 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger.

Gegen die Entscheidung findet gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statt, die jedoch gemäß § 567 Abs. 2 ZPO erst bei Beschwerdewerten ab 200,00 EUR eingelegt werden kann. Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG kann der Beschluss in den unter diesem Wert liegenden Fällen mit der Rechtspflegererinnerung angefochten werden.

5. Rechtsanwaltliche Gebühren

Durch die Beantragung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entsteht keine gesonderte rechtsanwaltliche Gebühr.

Legt der Rechtsanwalt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein, so kann er gemäß Nrn. 3500, 3513 Vergütungsverzeichnis zum RVG die Gebühr des Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis zum RVG geltend machen.

 Siehe auch 

Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung

Gerichtskostenvorschuss

Kostenansatz

Kostenentscheidung - Anfechtung der

Prozesskostenhilfe

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsmittel

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten

BGH 09.10.2008 - VII ZB 43/08 (Rechtshängigkeit als Voraussetzung der Kostenfestsetzung)

OLG Koblenz 16.06.1994 - 14 W 331/94

AG Kenzingen 29.07.1994 - C 396/93

Enders: Anrechnung der Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich; Das juristische Büro - JurBüro 2008, 183

Fromm: Die Kostenfestsetzung bei Freispruch in Fällen der notwendigen Verteidigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1708

König: Zur Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses; Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2000, 7

Kroiß: Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2015; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 453

Pauling: Zum Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung; Das juristische Büro - JurBüro 2002, 61

Wägenbaur: Das Kostenfestsetzungsverfahren vor den Gemeinschaftsgerichten; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW 1997, 197