Kostenansatz
§ 18 FamGKG
Festsetzung der Gerichtskosten.
Die durch den Rechtsstreit entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 21 Nr. 3 RPflG durch den Rechtspfleger festgesetzt.
Hinweis:
Im Gegensatz zum Kostenansatz werden mit der Kostenfestsetzung sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteikosten (im Wesentlichen Rechtsanwaltsvergütung) festgesetzt.
Der Anwendungsbereich des Kostenansatzes erstreckt sich auf Verfahren, in denen keine Parteikosten angefallen sind, wie z.B. den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit in der ersten Instanz.
Rechtsmittel gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 GKG, § 57 FamGKG, § 11 RPflG die Rechtspflegererinnerung.
Die Entscheidung über die Erinnerung kann gemäß § 66 Abs. 2 GKG, § 57 Abs. 2 FamGKG mit der Beschwerde angegriffen werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Der Rechtsanwalt erhält für die Einlegung der Rechtspflegererinnerung gemäß Nr. 3500 VV eine Gebühr in Höhe von 0,5. Die Einlegung der Beschwerde ist gemäß § 15 Abs. 2 RVG als weitere Instanz eine neue Angelegenheit.
Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung
BGH 07.02.2013 - VII ZB 58/12 (Umdeutung einer unstatthaften Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren)
BFH 25.10.2005 - IX E 4/05 (Erinnerung gegen den Kostenansatz)
Kroiß: Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2015; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 453
Oestreich/Hellstab/Trenkle: GKG - FamGKG; Loseblattwerk
Renner/Otto/Heinze: Leipziger Gerichts- & Notarkosten- Kommentar (GNotKG); 1. Auflage 2013
Schneider/Thiel: Über die "Wertlosigkeit" höchstrichterlicher Wertfestsetzungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 25
Schütt: Der neue Rechtszug im Kostenansatzverfahren; Monatsschrift des Deutschen Rechts - MDR 2005, 1150