Rechtswörterbuch

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Körperverletzung mit Todesfolge

 Normen 

§ 227 StGB

§ 18 StGB

 Information 

Erfolgsqualifikation zur Körperverletzung gemäß § 223 StGB.

Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. z.B. BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m. w. Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).

Beispiel:

A startet unversehens einen Angriff auf den B und springt diesen aus vollem Lauf an, sodass B zu Boden geht, wobei dieser mit dem Hinterkopf auf die Straße aufschlägt. Infolge einer Hirnblutung verstirbt B wenig später im Krankenhaus.

A hat B mit Körperverletzungsvorsatz angesprungen. Dass ein Opfer, das aus vollem Lauf angesprungen wird, unglücklich fallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen kann, ist aber objektiv und daher auch für den Täter regelmäßig vorhersehbar. Den Täter trifft daher der Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich der Herbeiführung des Todes und ist wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar.

Körperverletzung mit Todesfolge kann auch durch einen Garanten aufgrund einer Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH 22.11.2016 -1 StR 354/16).

 Siehe auch 

Fahrlässigkeitstat

Körperverletzung

Körperverletzung - gefährliche

Körperverletzung - schwere

Verstümmelung weiblicher Genitalien

BGH 28.03.2001 - 3 StR 532/00

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 7. Auflage 2017

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 3. Auflage 2017