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Körperverletzung - gefährliche

Normen

§ 224 StGB

Information

1 Allgemeines

Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation zum Grundtatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB.

Sie ist ein Vergehen. Auch die versuchte gefährliche Körperverletzung ist gemäß § 224 Abs. 2 StGB strafbar. Die Stellung eines Strafantrags ist nicht erforderlich.

2 Die einzelnen Tatbestandsmerkmale

2.1 Gift / Andere gesundheitsschädliche Stoffe

Gift ist jeder anorganische oder organische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen lediglich durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören vermag.

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die anders wirken als Gift, insbesondere auf thermische oder mechanische Art und Weise (z.B. zerstoßenes Glas).

2.2 Gefährliches Werkzeug

Ein gefährliches Werkzeug ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Es kommt nicht allein auf die letztlich eingetretene Verletzung an, es genügt vielmehr schon die potenzielle Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall.

Beispiel:

Schlagstöcke, Steine, sogar feste Schuhe, wenn mit ihnen zugetreten wird.

Auch eine brennende Zigarette erfüllt diese Voraussetzungen (BGH 04.09.2001 - 1 StR 232/01). Nicht als gefährliches Werkzeug anerkannt worden ist ein dünner Ledergürtel (BGH 05.09.2006 - 4 StR 313/06).

2.3 Hinterlistiger Überfall

Überfall ist ein Angriff auf das Opfer, den die Person nicht ahnt und auf den sie sich nicht vorbereiten kann (RGSt 65, 65 [66]).

Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig, in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise zu Werke geht, etwa durch Vortäuschen von Friedfertigkeit, Auflauern usw., um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen. Die bloße Ausnutzung des Überraschungsvorteils bzw. der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers allein genügt dafür noch nicht (BGH 08.05.2007 - 4 StR 173/07).

2.4 Gemeinschaftlich begangen

Es muss nicht ein anderer an den Tätlichkeiten beteiligt sein, ausreichend ist ein gefahrerhöhendes Verhalten eines am Tatort Anwesenden, wenn dieser den Täter, der die Körperverletzung unmittelbar ausführt, in dessen darauf gerichteten Willen bestärkt und insofern eine psychische, die Körperverletzung fördernde Wirkung erzielt.

Aus der Verabredung zu körperliche Auseinandersetzungen wie z.B. bei Hooligans, die zum Zwecke des Kräftemessens vereinbart werden, folgt nicht, dass sie einem möglichen Strafanspruch schon allein deshalb entzogen wären, weil bei Einhaltung der selbst aufgestellten Regeln das Verhalten nicht als verbotswidrig anzusehen wäre. Überlegungen, regelkonformes Handeln stelle sich als tatbestandslos dar, finden spätestens dort ihre Grenze, wo die körperliche Misshandlung des Gegners Ziel der Betätigung ist (BGH 22.01.2015 - 3 StR 233/14).

2.5 Lebensgefährdende Behandlung

Die Behandlung braucht im Einzelfall das Leben nicht zu gefährden. Es genügt, dass sie dazu geeignet ist (BGHSt 2, 163). Auch ist nicht Voraussetzung, dass der Täter sein Opfer in Lebensgefahr bringen will. Es genügt, dass er mit Verletzungsvorsatz handelt und die Umstände erkennt, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt (BGH 07.03.1990 - 2 StR 615/89).

Beispiel:

A wirft dem auf einem Fahrrad vorbeifahrenden B einen Knüppel zwischen die Speichen, woraufhin dieser sich mit dem Fahrrad überschlägt.

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