Körperschaftsteuer
Kapitalsteuerpflichtig sind:
Kapitalgesellschaften
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
juristische Personen des Privatrechts
Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Die Körperschaftsteuer entspricht der von natürlichen Personen zu zahlenden Einkommensteuer.
Sie beträgt einheitlich 25 %. Alle Kapitalgesellschaften werden gleich besteuert, d.h. es bestehen hinsichtlich der Gesellschaftsform keine Unterschiede in der Steuerhöhe.
BVerfG 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 (Verfassungsgemäßheit des § 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 KStG)
Kronawitter: Die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG aus der Sicht der Gemeinde als Steuerschuldnerin der Körperschaftsteuer; Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ 2010, 370
Schöberle/Hofmeister: Körperschaftssteuergesetz - Kommentar; Loseblattwerk