Rechtswörterbuch

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Körperschaftsteuer

 Normen 

KStG

 Information 

Kapitalsteuerpflichtig sind:

  • Kapitalgesellschaften

  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

  • juristische Personen des Privatrechts

  • Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts

  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Die Körperschaftsteuer entspricht der von natürlichen Personen zu zahlenden Einkommensteuer.

Sie beträgt einheitlich 25 %. Alle Kapitalgesellschaften werden gleich besteuert, d.h. es bestehen hinsichtlich der Gesellschaftsform keine Unterschiede in der Steuerhöhe.

 Siehe auch 

Niederschlagung von Abgaben

Steuern

Zinsen

BVerfG 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 (Verfassungsgemäßheit des § 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 KStG)

Kronawitter: Die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG aus der Sicht der Gemeinde als Steuerschuldnerin der Körperschaftsteuer; Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ 2010, 370

Schöberle/Hofmeister: Körperschaftssteuergesetz - Kommentar; Loseblattwerk