Rechtswörterbuch

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Klageänderung

 Normen 

§§ 263 ff. ZPO

§ 91 VwGO

§ 99 SGG

§ 46 ArbGG

§§ 67, 23 FGO

 Information 

1. Allgemein

Eine Klageänderung ist nach der Definition der Rechtsprechung die Änderung des Streitgegenstandes (d.h. Klageantrag oder Klagegrund) nach Rechtshängigkeit.

Dabei muss der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert werden (BGH 11.10.2006 - KZR 45/05).

2. Zulässigkeit

Eine Klageänderung ist im Zivilprozess zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Einwilligung des Beklagten (§ 263 ZPO)

    Für die Annahme der Einwilligung des Beklagten genügt dessen schlüssiges Verhalten.

  • rügelose Verhandlung (§ 267 ZPO)

    Die rügelosen Verhandlung ist gegeben, wenn der Beklagte ohne Widerspruch über den neuen Streitgegenstand verhandelt.

  • Zulassung durch Gericht (§ 268 ZPO)

    Das Gericht kann die Klageänderung ausdrücklich durch Zwischenurteil oder schlüssig durch Verhandlung über den neuen Anspruch für zulässig erklären.

  • Sachdienlichkeit (§ 263 ZPO)

    Die Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie den Prozess nicht unnötig verzögert, d.h. sie z.B. nicht kurz vor der Entscheidungsreife beantragt wird.

  • gesetzlich nicht als Klageänderung anzusehende Änderungen (§ 264 ZPO)

3. Folgen

Mit der Zulässigkeit der Klageänderung erlischt die Rechtshängigkeit des zuerst geltend gemachten Anspruchs. Die Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs tritt gemäß § 261 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung der Klageänderung oder der Geltendmachung des Anspruchs im Prozess ein.

4. Klageänderung in der Revision

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (st. Rspr., z.B. BAG 05.06. 2019 - 10 AZR 100/18; BAG 29.08.2018 - 7 AZR 206/17). Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht.

Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen umgestellt werden (BAG 05.06. 2019 - 10 AZR 100/18):

Beispiel:

"Indem der Kläger den Feststellungsantrag in zeitlicher Hinsicht bei sonst unverändertem Sachverhalt einschränkt, beschränkt er den Klageantrag lediglich quantitativ, ohne den Klagegrund iSv. § 264 Nr. 2 ZPO zu ändern. Der Kläger erstrebt nicht mehr die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ab dem 1. September 2014 auf unbestimmte Zeit, sondern begrenzt den Zeitraum auf den 30. September 2018. Mit der Verlängerung oder Verkürzung des streitgegenständlichen Zeitraums ändert der Kläger, sofern es sich nicht um eine ganz andere Phase handelt, den Umfang seines Klagebegehrens" (BAG 15.07.2020 - 10 AZR 507/18).

 Siehe auch 

Aktivlegitimation

Erledigung der Hauptsache

Klagerücknahme

Klageverzicht

Zivilprozess

BGH 24.10.2005 - II ZR 339/03 (keine Klageänderung bei neuem Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität)

BGH 22.09.2005 - IX ZB 163/04 (PKH gilt nicht automatisch auch für Klageänderung)

BGH 19.03.2004 - V ZR 104/03 (Änderungen des Klageantrags in der Berufung)

Gaier: Klageänderung bei Berufungseinlegung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2001, 3289

Liebheit: Streitwert nach einer Klageänderung; Juristische Schulung - JuS 2001, 687

Münch: Die Klageänderung im Berufungsverfahren; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 781

Schikora: Zulässigkeit einer Klageänderung bei Unzuständigkeit des Gerichts; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2003, 1160