Rechtswörterbuch

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Kinderzuschlag

 Normen 

§ 6a BKGG

BT-Drs. 19/7504 (zu der Fassung des Kinderzuschlags ab dem 01.07.2019)

 Information 

1. Allgemein

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld für geringverdienende Familien mit Kindern. Rechtsgrundlage ist § 6a BKGG.

Der Antrag ist bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Das Geld wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.

2. Bezugsberechtigung

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist in § 6a Abs. 1 BKGG definiert.

Ob eine Person alleinerziehend ist, ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8867) für den Kinderzuschlag in Anlehnung an die in der Verwaltungspraxis erprobte Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu bestimmen, wobei die Minderjährigkeit des Kindes nicht Voraussetzung für die niedrigere Mindesteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag bei Alleinerziehenden ist.

Voraussetzung der Erwerbstätigkeit oder Erwerbsfähigkeit:

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag scheidet dann aus, wenn kein Mitglied des Haushalts ohne den Kinderzuschlag leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (BSG 13.07.2022 - B 7/14 KG 1/21 R).

3. Höhe des Kinderzuschlags

Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags leitet sich gemäß § 6a Abs. 2 BKGG aus dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes im jeweiligen Kalenderjahr ab. Dieses wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen (z.B. 12. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 19/5400 vom 9. November 2018).

Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel des für das Jahr maßgeblichen Betrages. Da sich Kinderzuschlag und Kindergeld ergänzen, bedarf es nach Sinn und Zweck keiner Zahlung des Kinderzuschlags, soweit das Existenzminimum eines Kindes bereits durch Kindergeld gedeckt ist. Daher ist von dem Zwölftel des sich für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Betrages das für ein erstes Kind nach § 66 EStG zu zahlende Kindergeld abzuziehen. Ein Betrag für Bildung und Teilhabeleistungen ist nicht zu berücksichtigen.

Steht das steuerfrei zu stellende Existenzminimum für ein Kalenderjahr zu Beginn des Jahres nicht fest, gelten mit der Anknüpfung an die Mindestunterhaltsverordnung Sonderregelungen. Auch der Mindestunterhalt, der das sächliche Existenzminimum sichern soll, orientiert sich am steuerfrei zu stellenden Existenzminimum. Aus unterhaltsrechtlichen Gründen kann jedoch die Festlegung der Unterhaltshöhe nicht rückwirkend erfolgen. Daher erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mindestunterhaltsverordnung, die für alle Jahre rechtzeitig einen Wert für das Existenzminimum beziehungsweise genauer für den unterhaltsrechtlichen Mindestbedarf eines Kindes ausweist.

Ist für ein Kalenderjahr noch kein sächliches Existenzminimum festgelegt und liegt zum Zeitpunkt des Erlasses der Mindestunterhaltsverordnung auch noch kein Existenzminimumbericht vor, der das sächliche Existenzminimum für genau dieses Kalenderjahr ermittelt, wird der Mindestunterhalt grundsätzlich auf Basis des noch aktuellen Existenzminimumberichts mit gesonderten Annahmen fortgeschrieben. Eine Anpassung des Mindestunterhalts etwa an das in einem späteren Existenzminimumbericht ausgewiesene sächliche Existenzminimum erfolgt erst für das darauffolgende Jahr im Rahmen der nächsten Mindestunterhaltsverordnung. Im Wege einer Sonderregelung kann daher auch für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags hilfsweise an den in der Mindestunterhaltsverordnung für das jeweilige Kalenderjahr für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe ausgewiesenen Betrag als Wert für das Existenzminimum angeknüpft werden. Ein anteiliger Betrag für Bildung und Teilhabeleistungen ist abzuziehen.

4. Berücksichtigung beim Unterhalt

Der Kinderzuschlag ist nach der Rechtsprechung des BGH unterhaltsrechtlich Einkommen des Kindes, das im gesamten Umfang seiner Zahlung einem Unterhaltsanspruch entgegensteht (BGH 28.10.2020 - XII ZB 512/19): "Allerdings steht der Anspruch auf Kinderzuschlag nur demjenigen Kindergeldberechtigten zu, in dessen Haushalt das Kind lebt."

 Siehe auch 

Elterngeld

Kindergeld - Anrechnung

Kindergeld - Zählkindvorteil

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Böttiger/Langer/Schaumberg: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge; Wolters Kluwer Online-Produkt