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Kinderspielplatz

 Normen 

§ 22 Abs. 1a BImSchG

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

§ 14 Abs. 1 BauNVO

Baden-Württemberg: § 9 LBO,BW
Bayern: § 8 BayBO
Berlin: § 8 BauO Bln
Brandenburg: § 7 BbgBO
Bremen: § 8 BremLBO
Hamburg: § 10 HBauO
Hessen: § 8 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 8 LBauO M-V
Niedersachsen: SpielplatzG
Nordrhein-Westfalen: § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 und § 89 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 11 LBauO,RP
Saarland: § 10 LBO,SL
Sachsen: § 8 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 8 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 10 LBO,SH
Thüringen: § 9 ThürBO

 Information 

1. Allgemein

Kinderspielplätze zählen nicht nur zu den förderungswürdigen sozialen Belangen des Baurechts, die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder ist vielmehr Zulassungsvoraussetzung für den Bau eines Hauses mit mehreren Wohnungen. So formuliert § 8 Abs. 2 MBO: "Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen."

Ähnliche Formulierungen bestehen in den oben aufgeführten Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Nur ausnahmsweise kann auf die Bereitstellung einer solchen Spielfläche verzichtet werden, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist.

Hinweis:

Bei bestehenden Gebäuden kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

2. Planungsrechtliche Beurteilung

Nach dem Urteil des BVerwG 12.12.1991 - 4 C 5/88 sind Kinderspielplätze sowohl in einem reinem als auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Unzulässigkeit kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Interessenkonflikte wegen unmittelbar benachbarten Wohnnutzung können durch Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht gelöst werden. Ein von besonderen Umständen des Einzelfalls unabhängiger Anspruch eines Nachbarn auf eine zeitliche Nutzungsbeschränkung besteht auch nicht über das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.

Oftmals sind Kinderspielplätze auf einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Grundstück untergebracht. Dann sind sie dieser Wohnnutzung untergeordnet und somit nach § 14 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich als sog. Nebenanlage zulässig.

Auf gesonderten Grundstücken sind die zumeist öffentlichen Kinderspielplätze planungsrechtlich Anlagen für sportliche Zwecke. Sie können auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als selbstständige Anlage ausdrücklich festgesetzt werden.

3. Bauordnungsrechtliche Beurteilung

Spielflächen für Kleinkinder i.S. des § 8 Abs. 2 MBO sowie die baulichen Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen (z.B. Tore für Ballspiele, Schaukeln, Klettergerüste usw.), sind genehmigungsfrei.

Im Übrigen stellen die Bauordnungen der Länder kaum nennenswerte materielle Anforderungen an Spielplätze.

Weitere materielle Anforderungen können sich aber aus örtlichen Bauvorschriften ergeben. Z.B. ermächtigt § 89 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018,NW die Gemeinde Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielflächen als Satzung zu regeln. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage bezieht sich nur auf solche Kinderspielflächen, die notwendig i.S.d. § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018,NW sind.

Hinweis:

§ 8 Abs. 2 BauO NRW 2018,NW regelt die Erforderlichkeit von Spielplätzen für Kleinkinder. Gemäß der Neuregelung zum 01.01.2019 lässt die Vorschrift die Errichtung des Spielplatzes nunmehr nicht nur - was im Einzelfall auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann - auf dem Baugrundstück selbst, sondern auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe zu. Ergänzt wird die Regelung um die - notwendige - Anforderung, dass die dauerhafte Benutzung des Spielplatzes öffentlich-rechtlich gesichert sein muss. § 8 Absatz 2 Satz 2 fasst die enthaltenen Ausnahmen von der Spielplatzpflicht zusammen. Da ausschlaggebend insoweit die öffentlichrechtliche Sicherung der Nutzbarkeit ist, entfällt die Spielplatzpflicht nicht nur, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage, sondern auch, wenn ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist. Die Ausnahmen sind nunmehr durchgängig unmittelbar gesetzesabhängig und erfordern keine bauaufsichtliche Ermessensentscheidung im Einzelfall mehr.

Allerdings hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, materielle Anforderungen für Gemeinschaftsanlagen zu regeln. Hierunter sind auch freiwillig angelegte Kinderspielflächen zu subsumieren.

4. Kinderspielplätze und WEG

Im Wohnungseigentumsrecht gilt: Spielplätze gleich welcher Art, ob es sich lediglich um einen Sandkasten oder um einen Spielplatz mit mehreren Spielgeräten handelt, stehen grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Sondereigentumsfähig sind z.B. Schaukeln auf Sondernutzungsflächen. Bei Spieltürmen ist die Sondereigentumsfähigkeit wegen einer eventuellen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks im Einzelfall zu entscheiden.

Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Er hat lediglich die §§ 14 und 15 WEG zu beachten (§ 13 Abs. 2 WEG).

Nach Ansicht des AG Nürnberg (WuM 1985, 164) ist mangels anderweitiger Vereinbarungen/Beschlüsse ein Wohnungseigentümer berechtigt, für seine Kleinkinder einen Sandkasten und Spielgeräte auf eigene Kosten auf der gemeinsamen Rasenfläche des Grundstücks zu errichten.

Die Bezeichnung einer Fläche in der Teilungserklärung als "Garagenhof" schließt die Nutzung dieser Fläche als Spielplatz für Kinder nicht aus. Das Ballspielen und Bolzen im Garagenhof einer Wohnanlage kann jedoch dann untersagt werden, wenn den älteren Kindern und Jugendlichen zugemutet werden kann, in der Nähe gelegene öffentliche Spielplätze aufzusuchen (BayObLG, WE 1991, 27).

Kinderspielplatzkosten sind gemäß § 16 Abs. 2 WEG umzulegen. Die Umlegung erfolgt auf alle Wohnungseigentümer, auch auf diejenigen Wohnungseigentümer, die keine Kinder haben. Hintergrund ist der Umstand, dass die Kosten der Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Nutzung zu tragen sind. Aber gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer eine abweichende Kostenverteilung beschließen.

Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Spielgeräte für den Kinderspielplatz angeschafft werden (BayObLG, ZMR 1980, 381).

5. Von Kinderspielplätzen ausgehende Lärmbelästigungen

Die von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärmbelästigungen (Kinderlärm) sind bei bestimmungsgemäßer Benutzung auch von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Das bestimmungsgemäße Benutzen eines Spielplatzes für kleinere Kinder umfasst auch das ungeregelte Spielen mit Bällen.

Von einem Kinderspielplatz ausgehende Geräuschimmissionen sind gemäß §§ 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Zu näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Kinderlärm".

Nach der ständigen Rechtsprechung (so u.a. VGH Baden-Württemberg - 03.03.2008, 8 S 2165/07) "gehören Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit deren bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich, sozialadäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen".

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn von den Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind. Eine solche Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle folgt jedoch nicht bereits aus der Größe oder Konzeption des Spielplatzes (OVG Niedersachsen 29.06.2006 - 9 LA 113/04 ).

Gelegentliche Missbräuche (Sammelplatz für Jugendlichen) sind wie bei öffentlichen Plätzen unvermeidbar und daher von den betroffenen Anliegern hinzunehmen. Erst wenn der Kinderspielplatz außerhalb der üblichen Öffnungszeiten etwa in den Abendstunden genutzt wird, hat der betroffene Nachbar einen Anspruch auf geeignete Vorkehrungen gegen diese missbräuchliche Inanspruchnahme.

Es bestehen folgende Grenzen:

  • Lediglich während der üblichen Tageszeit von 7.00 bis 20.00 Uhr besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zeitliche Nutzungsbeschränkung eines Kinderspielplatzes, in der Nacht haben Kinder und Jugendliche auf dem Spielplatz daher nichts zu suchen.

  • Die Anlage und der Betrieb von Kinderspielplätzen sind so zu organisieren, dass vermeidbare Lärmbelästigungen für die Anwohner vermieden werden (VGH Baden-Württemberg 27.04.1990 - 8 S 1820/89).

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Immissionen

Kinderlärm

Kindertagesbetreuung

Lärmprotokoll

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Schallschutz

OVG Rheinland-Pfalz 28.01.2008 - 1 C 10634/07 (Ausweisung von Kinderspielplätzen im Bebauungsplan)

OVG Niedersachsen 26.08.2004 - 1 KN 282/03 (Verlegung eines Kinderspielplatzes im Rahmen des Bebauungsplans)

BGH 11.07.2002 - III ZR 160/01 (Enteignungsentschädigung für die Ausweisung von unbebautem Bauland als Spielplatz)

BVerwG 12.12.1991 - 4 C 5/88 (von den Nachbarn bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Kinderspielplatzes hinzunehmende Beeinträchtigung)

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum: BauO NRW. Kommentar; 13. Auflage 2019