Rechtswörterbuch

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Kinderschutz

 Normen 

KKG

 Information 

1. Einführung

Ziel des Gesetzgebers zum Erlass des Gesetzes zur Kooperation und Information (KKG) war es, ein Kinderschutzgesetz unter Berücksichtigung eines wirksamen Schutzauftrages und insbesondere präventiver Maßnahmen (z.B. Elternbildung, Familienhebammen, Kinderschwestern und sonstiger niedrigschwelliger Angebote) auch im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem unter Klarstellung der ärztlichen Schweigepflicht auf den Weg zu bringen.

Der Begriff der Gefährdung des Kindeswohls hat nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6256) in diesem Gesetz die gleiche Bedeutung wie in § 1666 BGB und § 8a SGB VIII.

Frühe Hilfen werden als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft eingesetzt. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel, Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken, um Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden.

2. Inhalt des Kindesschutzes nach dem KKG

Der Kinderschutz soll u.a. durch folgende Maßnahmen verbessert werden:

  • Die Information der (werdenden) Eltern über präventiver Leistungen zur Förderung der Entwicklung des Kindes soll verbessert werden, indem Eltern Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren angeboten wird (§ 2 KKG).

  • Es erfolgt eine Ausgestaltung der strukturellen Zusammenarbeit im Kinderschutz durch den Auf- bzw. Ausbau eines Netzwerks. Dieses Netzwerk ist die Kooperationsbeziehung der Fachstellen und Akteure im Kinderschutz zur bestmöglichen Realisierung eines präventiven und intervenierenden Kinderschutzes (§ 3 KKG).

  • Einbeziehung der Berufsgeheimnisträger in den aktiven Kinderschutz:

    § 4 KKG enthält eine Regelung zur Beratung und Weitergabe von Informationen bei Kindeswohlgefährdung durch bestimmte (in § 4 Abs. 1 KKG aufgeführte Berufsgeheimnisträger) an das Jugendamt und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor.

    1. a)

      Es besteht gemäß § 4 Abs. 1 KKG zunächst eine Pflicht zur Information der Eltern über Hilfsangebote bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls.

    2. b)

      Da die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann und zudem nicht immer zu den typischen Aufgaben der unter die Norm fallenden Berufsgruppen zählt, räumt § 4 Abs. 2 KKG den Berufsgruppen das Recht ein, eine im Kinderschutz erfahrene Fachkraft (z.B. aus einer Beratungsstelle oder einem Kinderschutzzentrum) hinzuzuziehen.

      Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft auch Daten in pseudonymisierter Form übermittelt werden.

    3. c)

      Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die Berufsgeheimnisträger ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren.

      Voraussetzung ist, dass die Betroffenen vorab hierauf hingewiesen wurden, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird.

      Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (KG Berlin 27.06.2013 - 20 U 19/12).

 Siehe auch 

Ergänzungspflegschaft

Inobhutnahme

Jugendamt

Kindeswohl

Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Heinitz/Schone: Wissen, Können, Haltung!? Was künftige Fachkräfte im Kinderschutz brauchen und wie sie darauf vorbereitet werden können; Das Jugendamt - JAmt 2013, 622

Krug/Riehle: SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar; Loseblatt

Mörsberger: Kinderschutz per Betriebserlaubnis. Zur Novellierung der § 45 und § 47 SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz; Das Jugendamt - JAmt 2011, 561

Mortsiefer: Die Gefährdungsmitteilung des Jugendamts an das Familiengericht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3543

Ollmann: Zur Haftung von Jugendamt und Sachverständigem bei falschem Missbrauchsverdacht; Familie und Recht - FuR 2005, 150

Schellhorn/Fischer/Mann: SGB VIII. Kommentar; 5. Auflage 2015