Rechtswörterbuch

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Kfz-Zulassung

 Normen 

FZV

FZVAusnV

StVZO

 Information 

1. Allgemein

Allgemeine Rechtsgrundlage der Fahrzeug-Zulassung ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Hintergrund der Verordnung ist die europaweite Angleichung des Kfz-Zulassungsrechts: Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung dient insoweit der Umsetzung des Inhalts der Europäischen Richtlinien RL 1999/37 sowie der RL 2003/127.

Hinweis:

Die StVZO wird zunächst in Kraft bleiben, wenn auch viele Inhalte in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung übergeführt wurden. Mit dem Inkrafttreten der geplanten Fahrzeug-Betriebsverordnung wird jedoch auch die StVZO gänzlich aufgehoben werden. Mit dem Rechtsstand August 2023 ist die Norm jedoch weiterhin noch in Kraft.

Zum 01.09.2023 wurde die Fahrzeug-Zulassungsverordnung in einer reformierten Fassung erlassen. Ziele der Reform sind:

  • Die FZV wird begrifflich an das EU-Recht angepasst.

  • Die verschiedene Beschlüsse auf Bund-Länder-Ebene hinsichtlich der Vorschriften über die Fahrzeugzulassung werden umgesetzt.

  • Die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) wird ausgebaut (siehe unten).

2. Andere Rechtsgrundlagen einer Zulassung 

Neben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bestehen die folgenden spezielleren Rechtsgrundlagen:

  • Fahrzeug-Genehmigungsverordnung (EG-FGV): Der Regelungsbereich der Fahrzeug-Genehmigungsverordnung (EG-FGV) betrifft Regelungen zur EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie Kraftfahrzeugteile einschließlich der Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten sowie Ordnungswidrigkeitstatbestände.

  • Die Zulassung von autonomen Fahrzeugen ist gesondert in der AFGBV geregelt.

  • Das Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt.

3. Inhalte

Inhalte der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind:

  • Allgemeine Bestimmungen

  • das Zulassungsverfahren

  • die internetbasierte Zulassung

  • die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

  • die Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr

  • die Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge

  • das Fahrzeugregister

  • Durchführungs- und Schlussvorschriften

Der vormalige Fahrzeugschein wird nun als Zulassungsbescheinigung Teil I, der vormalige Fahrzeugbrief als Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichnet.

Oldtimer werden erst ab einem Alter von 30 Jahren anerkannt.

4. Ausnahmen von der FZV

Die Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in in der FZV-Ausnahmeverordnung - FZVAusnV geregelt.

5. Internetbasierte Zulassung (i-Kfz)

Die Vollautomatisierte Antragsbearbeitung ist gemäß § 19 FZV nun der Regelfall. Die teilautomatisierte Antragsbearbeitung wird als Ausnahmefall geregelt.

Somit ist gewährleistet, dass bei einer technischen Störung des Portals die Option des teilautomatisierten Verfahrens erhalten bleibt. Im Fall des Scheiterns der maschinellen Prüfung und elektronischen Bekanntgabe des Bescheides, wird die Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen. Die Zulassungsbehörde ist hierbei nicht an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden. Dies betrifft nur den Fall des technischen Scheiterns der Prüfung. Sofern noch Daten des gescheiterten Antrags vorhanden sind, sind diese an das Fachverfahren zu übermitteln.

Rechtsgrundlage der internetbasierten Fahrzeugzulassung sind die Vorschriften des neuen Abschnitts 3 der FZV.

Mit der Neufassung kam es im Bereich der internetbasierten Erstzulassung zu folgenden Änderungen:

  • Um die Identifizierung der Antragsteller barriereärmer und bürgerfreundlicher zu gestalten wird das Vertrauensniveau bei der Identifizierung im Rahmen des internetbasierten Verfahrens vom Niveau "hoch" auf das Niveau "substanziell" herabgestuft. Die Vertrauensniveaus sind in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) definiert. Dabei wird zwischen den Vertrauensniveaus "niedrig", "substanziell" und/oder "hoch" unterschieden. Eine Überprüfung ergab, dass ein Vertrauensniveau "substanziell" genügt, um die bei der Antragsstellung zu verarbeitenden Daten gegen einen Missbrauch ausreichend zu schützen. Für den Prozess der Außerbetriebssetzung wird auf eine Identifizierung verzichtet.

  • Mit der Novellierung der FZV wurde auch die Tageszulassung als neuer Vorgang rechtlich eingeführt, und zwar analog und digital.

  • Juristische Personen erhalten erstmalig die Möglichkeit, die Zulassungsvorgänge Erstzulassung, Tageszulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und Außerbetriebsetzung internetbasiert unter Einhaltung des genannten Vertrauensniveaus über die bestehenden dezentralen Portale der Zulassungsbehörden zu nutzen.

  • Es wurde die Möglichkeit geschaffen, nun auch Oldtimer-, Saison- sowie E-Kennzeichen im Rahmen des internetbasierten Zulassungsverfahren zu beantragen.

  • Die Möglichkeit der sofortigen Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nach Abschluss des internetbasierten Zulassungsverfahrens wurde geschaffen, d.h. die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem neu- oder wiederzugelassen Fahrzeug wird unmittelbar nach der rechtswirksamen Bekanntgabe des Zulassungsbescheides möglich.

  • Es wurde eine sogenannte Großkundenschnittstelle (GKS) beim Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtet, über die die internetbasierte und einheitliche Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel und Außerbetriebsetzung erfolgen kann.

    Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf juristische Personen des Privatrechts, die über 500 Zulassungsvorgänge pro Jahr durchführen. 

    Diesen Großkunden wird ermöglicht, nach entsprechender Registrierung als Großkunde, diese Massenzulassungsvorgänge in einem automatisierten und einheitlichen Verfahren über diese Schnittstelle abzuwickeln. Während sich die Anforderungen der juristischen Personen an internetbasierte Verfahren, sofern sie wenige Zulassungen durchführen, kaum von den Anforderungen natürlicher Personen unterscheiden, grenzen sich die Anforderungen der Großkunden davon wesentlich ab. Großkunden agieren oftmals bundesweit und lassen in unterschiedlichen Zulassungsbehörden eine hohe Anzahl an Fahrzeugen zu. 

    Die Abwicklung der Zulassungen über die GKS ist in den §§ 33 - 40 FZV geregelt.

    Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Verfahren um eine Ausnahme zu den in den übrigen Verfahrensweisen im Rahmen der internetbasieren Zulassungsverfahren handelt.

Das Verwaltungsverfahren für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger (i-Kfz) für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung werden digitalisiert und dadurch effizienter und weniger zeitaufwendig gestaltet.

Mit §§ 15a - 15l FZV wird neben der bereits internetbasiert vorgesehenen Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk auch die internetbasierte Abwicklung der Neuzulassung, der Wiederzulassung mit oder ohne Halterwechsel und mit oder ohne Zulassungsbezirkswechsel sowie des Halter- oder Wohnsitzwechsels mit und ohne Kennzeichenmitnahme angeboten.

Mit dem automatisiert erlassenen Verwaltungsakt und seiner sofortigen Bekanntgabe im Wege der Bereitstellung als online abrufbare Datei wird die sich unmittelbar an die internetbasiert abgewickelte Zulassung anschließende sofortige Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ermöglicht.

 Siehe auch 

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Betriebsgefahr

Fahrzeugführer - Haftung

Halter eines Kfz

Kfz-Leasing

Mitverschulden

Nationalitätszeichen

Unabwendbares Ereignis

Verkehrsunfall - Kfz-Schaden

Verwaltungsverfahren

Zunner: Praxiswissen Fahrzeug-Zulassung; Loseblattwerk