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Kaufvertrag - Tiere

 Normen 

§§ 433 - 479 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die gesetzlichen Vorgaben des Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.

Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.

Fraglich ist jedoch, wann ein Tierzüchter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen ist. Ist das gelegentliche Züchten mit dem eigenen Pferd bzw. Hund bereits als berufliche Tätigkeit anzusehen? Nach dem Urteil OLG Düsseldorf 02.04.2004 - 14 U 213/03 reicht allein die Eintragung des Pferdeverkäufers als Züchter nicht aus, um eine Unternehmereigenschaft anzunehmen.

Der BGH hat die Hürde der Unternehmereigenschaft für den Bereich des Tierkaufs sehr niedrig angesetzt. Für die Annahme einer Unternehmerstellung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer mit seiner Geschäftstätigkeit einen Gewinn erzielen will (BGH 29.03.2006 - VIII ZR 173/05). Dies sieht auch der BFH so: "Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich" (BFH 31.08.2021 - XI B 33/21).

Ist der Kaufvertrag eines Tieres als Verbrauchsgüterkaufvertrag einzuordnen, so bestehen Besonderheiten im Gewährleistungsrecht. Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag liegt jedoch nicht vor bei dem Verkauf eines Pferdes innerhalb einer von einem Pferdezuchtverband veranstalteten Pferdeauktion (BGH 24.02.2010 VII ZR 71/09).

2. Gewährleistungsrecht

Siehe insofern den Beitrag "Tierkauf - Gewährleistung".

3. Haftung des Tierarztes

Ein Tierarzt, der im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung eine Erkrankung eines Pferdes übersehen hat, haftet gemeinsam mit dem Pferdeverkäufer als Gesamtschuldner gegenüber dem Pferdekäufer als seinem Auftraggeber: "Die Verpflichtungen der Verkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und des beklagten Tierarztes auf Ersatz des der Klägerin infolge des Abschlusses des Kaufvertrags entstandenen Vermögensschadens stehen gleichstufig nebeneinander." (BGH 22.12.2011 - VII ZR 136/11).

 Siehe auch 

Anfechtung Willenserklärungen

Kaufvertrag

Pferderecht

Tierhaltung

Tierhalterhaftung

Tierkauf - Gewährleistung

BGH 13.02.2008 - VIII ZR 208/07 (Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung)

http://www.pferderechtsanwaelte.de

http://www.pferderechtstag.de

Koch: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 2461

Marx: Fallstricke in Pferderechtsprozessen seit Abschaffung des Viehgewährleistungsrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2839

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 17. Auflage 2022