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Kammer für Handelssachen

Normen

§§ 93 – 114 GVG

§ 349 ZPO

Information

Spruchkörper eines Landgerichts, der in der ersten und zweiten Instanz ausschließlich für Handelssachen zuständig ist.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese in Handelssachen an die Stelle der Zivilkammer, die eigentlich zuständig wäre. Der Begriff der Handelssachen wird in § 95 GVG legal definiert.

Die Kammer für Handelssachen wird nur tätig, wenn dies durch mindestens eine Partei beantragt wurde.

Sie ist besetzt mit dem Vorsitzenden (Richter am Landgericht) und zwei Handelsrichtern (Nichtjuristen aus der Kaufmannschaft als ehrenamtliche Richtern), es sei denn der Vorsitzende entscheidet allein.

Die Handelsrichter müssen als Kaufleute oder als Vorstände/Geschäftsführer einer juristischen Person in das Handelsregister eingetragen sein.

Commercial Courts:

Seit dem 01.04.2025 haben die Länder gemäß § 119b GVG die Befugnis, einen Commercial Court an einem Oberlandesgericht (OLG) oder einem Obersten Landesgericht einzurichten. Dabei handelt es sich um einen oder mehrere Zivilsenate, vor dem bzw. denen Wirtschaftszivilsachen ab einem Streitwert von 500.000,00 EUR erstinstanzlich geführt werden können, sofern sich die Parteien auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts verständigt haben.

Das Verfahren vor dem Commercial Court richtet sich nach den §§ 610 – 614 ZPO, die Anwendung der Gerichtssprache Englisch ist in den §§ 606 – 609 ZPO geregelt.

metis