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Kameralistik

 Normen 

§ 1a HGrG

 Information 

Form der Buchführung in der öffentlichen Verwaltung.

Der Ausdruck "Kameralistik" beruht auf der historischen Entwicklung der öffentlichen Buchführung.

Eine Buchführung kann in den folgenden Formen geführt werden:

  • kaufmännisch / doppelte Buchhführung

  • kameralistisch

    Kameralistik ist die in der öffentlichen Verwaltung am meisten durchgeführte Form der Buchhaltung. Im Gegensatz zu der in der Privatwirtschaft verwandten, dem Steuerrecht entsprechende kaufmännischen (doppelten Buchführung) werden die Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs bzw. Ausgangs dargestellt.

    Bei der kameralistischen Buchführung sind die "Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung" nicht einzuhalten.

Wahlrecht:

Gemäß § 1a des Haushaltsgrundsätzegesetzes können die Behörden des Bundes und der Länder wählen, ob sie das Rechnungswesen im Rahmen der folgenden Vorschriften kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestalten.

 Siehe auch 

Buchführung

Kußmaul: Die Kameralistik: Beispiel zur Buchungstechnik in der Betriebskameralistik, Bezug zur kaufmännischen Buchaltung und aktuelle Entwicklungen; Der Steuerberater - StB 2001, 224 und 254

Kußmaul: Die Kameralistik: Grundzüge der kameralistsichen Buchhaltung; Der Steuerberater - StB 2001, 133 und 175

Nehmeyer-Srocke: Europäische Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor. Eine Herausforderung, die viele Chancen bietet; Die Wirtschaftsprüfung - WPg 2020, 216