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Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Bundesrecht
Titel: Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStG
Gliederungs-Nr.: 612-15-3
Normtyp: Gesetz

Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Steuergebiet, Steuergegenstand1
Steuertarif2
Kaffeehaltige Waren3
Sonstige Begriffsbestimmungen4
  
Abschnitt 2 
Steueraussetzung und Besteuerung 
  
Steuerlager5
Steuerlagerinhaber6
Registrierte Versender7
Begünstigte8
Beförderungen im und aus dem Steuergebiet9
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung10
Steuerentstehung, Steuerschuldner11
Steueranmeldung, Fälligkeit12
  
Abschnitt 3 
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten 
  
(weggefallen)13
(weggefallen)14
Steuerentstehung, Steuerschuldner15
  
Abschnitt 4 
Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten 
  
Erwerb durch Privatpersonen16
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken17
Versandhandel18
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung19
  
Abschnitt 5 
Steuervergünstigungen 
  
Steuerbefreiungen20
Steuerentlastung21
  
Abschnitt 6 
Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen 
  
Steueraufsicht22
Besondere Ermächtigungen23
  
Abschnitt 7 
Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten24
(1) Red. Anm.:

Artikel 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870).