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Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern
Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Kostengesetz (KG)

Vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Erster Abschnitt 
Kosten für Amtshandlungen 
  
Amtshandlungen, Kostengläubiger1
Kostenschuldner2
Sachliche Kostenfreiheit3
Persönliche Gebührenfreiheit4
Kostenverzeichnis5
Gebührenbemessung6
Mehrere Amtshandlungen7
Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags8
Kosten im Rechtsbehelfsverfahren, Nachprüfungsverfahren9
Auslagen10
Umsatzsteuer10a
Entstehung des Kostenanspruchs11
Kostenentscheidung, Rechtsbehelf12
Festsetzungsverjährung13
Kostenvorschuss, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände14
Fälligkeit15
Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung16
Zinsen17
Säumniszuschläge18
Zahlungsverjährung19
Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts20
  
Zweiter Abschnitt 
Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Beiträge 
  
Benutzungsgebühren21
Entschädigungen22
Gebühren- und Auslagenfreiheit23
Kurtaxe24
  
Dritter Abschnitt 
Sonstige Vorschriften 
  
Kostenverwaltung25
Ordnungswidrigkeiten26
Erhebung von Kosten in anderen Fällen27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten28