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Jugendamt

 Normen 

§§ 69 ff. SGB VIII

Ländergesetze:

Baden-Württemberg: LKJHG,BW
Bayern: AGSG,BY
Berlin: AG KJHG,BE
Brandenburg: AGKJHG,BB
Bremen: BremAGKJHG,HB
Hamburg: AG SGB VIII,HH
Hessen: HKJGB,HE
Mecklenburg-Vorpommern: KJfG M-V,MV
Niedersachsen: Nds. AG SGB VIII,NI
Nordrhein-Westfalen: AG-KJHG,NW
Rheinland-Pfalz: AGKJHG,RP
Saarland: 2. AG KJHG,SL
Sachsen: LJHG,SN
Schleswig-Holstein: JuFöG,SH
Sachsen-Anhalt: KJHG-LSA,ST
Thüringen: ThürKJAHG,TH

 Information 

1. Allgemein

Behörde, die die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.

Die in § 2 SGB VIII enumerativ aufgeführten Aufgaben sind von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zu erfüllen. Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 69 SGB VIII auf örtlicher und Kreisebene die Jugendämter, auf Landesebene die Landesjugendämter. Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Arbeit der Jugendämter ist in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zum SGB VIII geregelt.

Das Jugendamt besteht gemäß § 70 SGB VIII aus:

  • der Verwaltung des Jugendamtes

  • dem Jugendhilfeausschuss

    Der Jugendhilfeausschuss bestimmt die strategische Ausrichtung der Arbeit, während die operative Arbeit durch die Verwaltung des Jugendamtes ausgeführt wird.

    Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bestimmen sich nach § 70 SGB VIII. Näheres ist in den Landesgesetzen geregelt.

Die örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils.

2. Aufgaben

Die Aufgaben der Jugendämter sind u.a.:

Angesichts der in der Vergangenheit sich häufenden Fälle von Kindesvernachlässigungen ist der Schutzauftrag der Jugendämter in § 8a SGB VIII konkret formuliert: Werden danach dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes- bzw. Jugendlichenwohlgefährdung bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit Fachkräften abzuschätzen, ggf. sind das Familiengericht, andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei einzuschalten.

Zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Auslandsmaßnahmen wurden mit dem im Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkegesetz vor allem Aufsicht und Kontrolle verbessert. Auch bei Pflegeverhältnissen müssen Schutzkonzepte künftig angewandt werden. Um die Verantwortungsgemeinschaft für einen wirksamen Kinderschutz zu stärken, wurde die Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz deutlich verbessert.

3. Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerwG 11.08.2005 - 5 C 18/04) ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann verpflichtet, die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen wurde.

4. Haftung

Die Pflicht des Jugendamts aus § 37 Abs. 1 SGB VIII, auf eine entsprechende Zusammenarbeit hinzuwirken, zu beraten und zu unterstützen und damit einhergehend die notwendigen Informationen zu erteilen, hat nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen, hier den Kindesvater, vor der Zahlung gegebenenfalls nicht mehr geschuldeten Unterhalts an seine Kinder oder seine geschiedene Ehefrau (Unterhalt - nachehelicher) zu bewahren. Die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie ohne Inkenntnissetzung des Vaters begründet daher keinen Amtshaftungsanspruch (BGH 03.07.2014 - III ZR 502/13).

Eine Haftung des Jugendamtes für einen durch das Verschulden der Pflegeeltern eingetretenen Gesundheitsschaden des Kindes während der Betreuungszeit wurde in dem Urteil BGH 23.02.2006 - III ZR 164/05 abgelehnt.

 Siehe auch 

Adoption

Adoption - Internationale

Erziehungshilfen

Inobhutnahme

Jugendhilfe

Kinderschutz

Kindertagesbetreuung

Kindeswohl

Sozialpädagogische Familienhilfe

Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Hoffmann\Knittel: Auskünfte aus einem Sorgeregister durch das registerführende Jugendamt; Das Jugendamt - JAmt 2014, 117

Krug/Riehle: SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar; Loseblatt

Mörsberger: Kinderschutz per Betriebserlaubnis. Zur Novellierung der § 45 und § 47 SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz; Das Jugendamt - JAmt 2011, 561

Ollmann: Zur Haftung von Jugendamt und Sachverständigem bei falschem Missbrauchsverdacht; Familie und Recht - FuR 2005, 150

Schellhorn/Fischer/Mann: SGB VIII. Kommentar; 5. Auflage 2015