Jugendamt
Ländergesetze:
Baden-Württemberg: LKJHG,BW
Bayern: AGSG,BY
Berlin: AG KJHG,BE
Brandenburg: AGKJHG,BB
Bremen: BremAGKJHG,HB
Hamburg: AG SGB VIII,HH
Hessen: HKJGB,HE
Mecklenburg-Vorpommern: KJfG M-V,MV
Niedersachsen: AG KJHG,NI
Nordrhein-Westfalen: AG-KJHG,NW
Rheinland-Pfalz: AGKJHG,RP
Saarland: 2. AG KJHG,SL
Sachsen: LJHG,SN
Schleswig-Holstein: JuFöG,SH
Sachsen-Anhalt: KJHG-LSA,ST
Thüringen: ThürKJAHG,TH
Behörde, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.
Die in § 2 SGB VIII enumerativ aufgeführten Aufgaben sind von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zu erfüllen. Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 69 SGB VIII auf örtlicher und Kreisebene die Jugendämter, auf Landesebene die Landesjugendämter. Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Arbeit der Jugendämter ist in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zum SGB VIII geregelt.
Die Aufgaben der Jugendämter sind u.a.:
Beratung und Unterstützung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten in Angelegenheiten der Erziehung (Erziehungshilfen) und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Not- und Konfliktlagen
Sicherstellung des Kindeswohls
Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen sowie ggf. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Beratung und Unterstützung von Familien bei familiären Konfliktsituationen (Sozialpädagogische Familienhilfe)
Vernetzung von Jugendhilfeeinrichtungen
Vermittlung von Pflegekindern bzw. Durchführung von Adoptionen
Durchführung von Unterhaltsvorschüssen
Ausführung der Jugendgerichtshilfe
Organisation und Durchführung der Kinderbetreuung sowie von Ferienfreizeiten etc.
Gutachterliche Stellungnahmen in Sorgerechtsstreitigkeiten
Angesichts der in der Vergangenheit sich häufenden Fälle von Kindesvernachlässigungen ist der Schutzauftrag der Jugendämter in § 8a SGB VIII konkret formuliert: Werden danach dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes- bzw. Jugendlichenwohlgefährdung bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit Fachkräften abzuschätzen, ggf. sind das Familiengericht, andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei einzuschalten.
Eine Haftung des Jugendamtes für einen durch das Verschulden der Pflegeeltern eingetretenen Gesundheitsschaden des Kindes während der Betreuungszeit wurde in dem Urteil BGH 23.02.2006 - III ZR 164/05 abgelehnt.
Das Jugendamt besteht gemäß § 70 SGB VIII aus:
dem Jugendhilfeausschuss
der Verwaltung des Jugendamtes
Der Jugendhilfeausschuss bestimmt die strategische Ausrichtung der Arbeit, während die operative Arbeit durch die Verwaltung des Jugendamtes ausgeführt wird.
Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bestimmen sich nach § 70 SGB VIII. Näheres ist in den Landesgesetzen geregelt.
Die örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerwG 11.08.2005 - 5 C 18/04) ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann verpflichtet, die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen wurde.
AdoptionAdoption - InternationaleErziehungshilfenInobhutnahmeJugendhilfeKinderschutzKindertagesbetreuungKindeswohlSozialpädagogische Familienhilfe
Mörsberger: Kinderschutz per Betriebserlaubnis. Zur Novellierung der § 45 und § 47 SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz; Das Jugendamt - JAmt 2011, 561
Ollmann: Zur Haftung von Jugendamt und Sachverständigem bei falschem Missbrauchsverdacht; Familie und Recht - FuR 2005, 150
Schellhorn/Fischer/Mann: SGB VIII/KJHG; Kommentar; 4. Auflage 2012
Zitierungen dieses Dokuments
Rechtswörterbuch
- Adoption - Internationale
- Adoptionsvermittlung
- Formvorschriften
- Inobhutnahme
- Kindertagesbetreuung
- Kindeswohl - Gefährdung
- Klärung der Vaterschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder
- Sorgerecht
- Titel
- Vaterschaftsanfechtung
- Vaterschaftsanfechtung - Ausländischer Elternteil
- Vereinfachtes Verfahren
- Vormund
- Vormundschaft
- Aufsichtspflicht - Erzieher
- Beistandschaft
- Betäubungsmittel
- Hilfeplan
- Jugendgerichtshilfe
