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Jagdschutz

Normen

§ 23 ff. BJagdG

Jagdgesetze der Länder

Information

Der Jagdschutz umfasst gemäß § 23 BJagdG nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Grundsätzlich Jagdschutzberechtigt sind:

  • Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Revierinhaber, sofern sie Inhaber eines Jagdscheins sind.

  • Der bestätigte Jagdaufseher, mit oder ohne forstliche Ausbildung bzw. Berufsjägerausbildung.

  • Der zuständige Forstbeamte.

  • Polizeibeamte.

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