Jagd- und Schonzeiten
Jagdgesetze der Länder
Zeitraum, in dem die Bejagung von Wild erlaubt bzw. nicht erlaubt ist.
Das Jagdrecht unterlag bis zu dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im September 2006 der Rahmengesetzgebung des Bundes und ist nun der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG). Die Länder können nunmehr auch vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen erlassen. Die Jagdzeiten sind in Verordnungen der Länder geregelt.
Als Jagdzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem das jagdbare Wild bejagd werden darf, als Schonzeit die Zeit des Jahres, in der die Jagd ruht.
Es sind zu unterscheiden:
Wildarten mit einer ganzjährigen Jagdzeit.
Wildarten mit einer ganzjährigen Schonzeit.
Wildarten ohne eine Jagd- und Schonzeit.
Unzulässig ist jedoch gemäß § 22 Abs. 4 BJagdG in der Setz- und Brutzeit immer die Jagd auf die zur Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere. Die Setz- und Brutzeiten sind gesetzlich nicht geregelt, es gilt jedoch folgende Regel:
Setzzeit des Haarwildes: 1. März bis 15. Juni
Brutzeit des Federwildes: 1. April bis 15. Juni
Das unerlaubte Erlegen von Wild wird wie folgt geahndet:
Die Bejagung eines zur Aufzucht notwendigen Elternteils während der Brut- oder Setzzeit wird gemäß § 38 BJagdG als Straftat geahndet.
Das Erlegung von Wild mit einer ganzjährigen Schonzeit wird gemäß § 38 BJagdG als Straftat geahndet.
Das sonstige Erlegen von Wild außerhalb dessen Jagdzeit ist eine Ordnungswidrigkeit.
Ditscherlein: Zur landesrechtlichen Aufhebung von Jagdzeiten. Anmerkung zu OVG Schleswig, U. v. 12.08.2004; Natur und Recht - NuR 2006, 285
Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk
Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt
Wetzel: Grenzen der landesrechtlichen Kompetenz zur Aufhebung von Jagdzeiten. Zugleich Anmerkung zu VG Berlin, U. v. 27.03.2008 - VG 1 A 193.07; Agrar- und Umweltrecht - AuUR 2008, 397