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Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostG
Gliederungs-Nr.: 363-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)

Vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit2
Kostenfreie Amtshandlungen3
Höhe der Kosten4
Verjährung, Verzinsung5
Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung5a
  
Abschnitt 2 
Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten 
  
Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen6
Fälligkeit bestimmter Auslagen7
Vorschuss8
Zurückbehaltungsrecht9
  
Abschnitt 3 
Kostenerhebung 
  
Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung10
Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses11
Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen12
Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung13
  
Abschnitt 4 
Kostenhaftung 
  
Amtshandlungen auf Antrag14
Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch15
Schutzschriftenregister15a
Unternehmensregister16
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes16a
Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz17
Weitere Fälle der Kostenhaftung18
Mehrere Kostenschuldner19
  
Abschnitt 5 
Öffentlich-rechtlicher Vertrag 
  
Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen20
Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben21
  
Abschnitt 6 
Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren 
  
Einwendungen und gerichtliches Verfahren22
  
Abschnitt 7 
Schluss- und Übergangsvorschriften 
  
Bekanntmachung von Neufassungen23
Übergangsvorschrift24
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes25
  
(zu § 4 Absatz 1)Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)