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Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern
Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)

Vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 306-1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 589)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Ausbildung und Prüfungen 
  
Studium1
Erste juristische Prüfung2
Schwerpunktbereichsprüfung2a
Vorbereitungsdienst3
Zweite juristische Staatsprüfung4
Prüfungsabschnitte5
Beiziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken6
  
Teil 2 
Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung 
  
Abschnitt 1 
Landesjustizprüfungsamt 
  
Prüfungsämter7
Besetzung8
Nebenamtliche Mitglieder9
Dauer der Mitgliedschaft10
Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse11
Unabhängigkeit12
  
Abschnitt 2 
Verfahren 
  
Zuständigkeiten13
Rücktritt und Versäumnis14
Ordnungswidriges Verhalten15
Wiederholung der Prüfung nach Nichtbestehen16
Widerspruchsverfahren17
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen18
  
Teil 3 
Staatliche Pflichtfachprüfung 
  
Zulassungsvoraussetzungen19
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse20
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung20a
  
Teil 4 
Vorbereitungsdienst 
  
Aufnahme21
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung21a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit21b
Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren22
Entlassung23
Beendigung24
Zuständigkeiten25
  
Teil 5 
Zweite juristische Staatsprüfung 
  
Zulassungsvoraussetzungen26
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse27
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung27a
  
Teil 6 
Schlussvorschriften 
  
Ermächtigungen28
Übergangsvorschriften29
In-Kraft-Treten30