InvStG - InvestmentsteuerG
Vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) (1) (2)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561)
Artikel 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)
Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, sind letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 40a KAGG ist letztmals anzuwenden auf Einnahmen, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem 1. Januar 2004 entstehen. Die im KAGG enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals anzuwenden auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden - siehe Übergangsvorschriften § 19 Absatz 2 InvStG.
Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, sind letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 17 Abs. 2b des Auslandinvestment-Gesetzes ist letztmals anzuwenden auf Einnahmen, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen. Die im Auslandinvestment-Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals anzuwenden auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden - siehe Übergangsvorschriften § 19 Absatz 3 InvStG.
| Inhaltsübersicht | §§ |
| Abschnitt 1 | |
| Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile | |
| Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | 1 |
| Erträge aus Investmentanteilen | 2 |
| Ermittlung der Erträge | 3 |
| Ausländische Einkünfte | 4 |
| Besteuerungsgrundlagen | 5 |
| Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung | 6 |
| Kapitalertragsteuer | 7 |
| Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung | 8 |
| Ertragsausgleich | 9 |
| Dach-Investmentvermögen | 10 |
| Abschnitt 2 | |
| Regelungen nur für inländische Investmentanteile | |
| Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung | 11 |
| Ausschüttungsbeschluss | 12 |
| Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen | 13 |
| Verschmelzung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen | 14 |
| Inländische Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften | 15 |
| Abschnitt 3 | |
| Regelungen nur für ausländische Investmentanteile | |
| Ausländische Spezial-Investmentvermögen | 16 |
| Repräsentant | 17 |
| Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens | 17a |
| Abschnitt 4 | |
| Anwendungs- und Übergangsregelungen | |
| Anwendungsvorschriften | 18 |
| Übergangsvorschriften | 19 |
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 14.12.2011, I R 92/10 - Auslösung eines Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. durch eine verdeckte Einlage - Verdeckte Einlage als Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F.
- BFH, 03.03.2010, I R 109/08 - Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen steuerfreien Dividenden zu einem Gewinn aus Gewerbebetrieb
- BFH, 18.09.2012, VIII R 45/09 - Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der Ebene der Investmentfonds unter Geltung des AuslInvestmG
- BFH, 08.09.2010, I R 90/09 - Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Erträge von Investmentfonds - Erfassung von Kapitalerträgen beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen
- § 7 AStG, Steuerpflicht inländischer Gesellschafter
- § 10 AStG, Hinzurechnungsbetrag
- § 50d EStG, Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
- § 5 FVG, Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
