Rechtswörterbuch

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Intensivnutztierhaltung

 Normen 

§ 2a TierSchG

§ 16 TierSchG

 Information 

Der Begriff Intensivnutztierhaltung bezeichnet die Haltung von vielen Nutztieren auf beengtem Raum in modernen Haltungssystemen. Die Intensivnutztierhaltung kommt in Deutschland vorrangig für Legehennen, Mastgeflügel (Masthühner, Puten, Enten, Gänse), Schweine und Rinder in Betracht.

Ein ausdrückliches Verbot der Intensivnutztierhaltung ist im Tierschutzgesetz nicht enthalten, insbesondere verdeutlichen die auf Grundlage des § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen, die sich mit dem Problem der Unterbringung von Tieren auf wenig Raum in modernen Haltungssystemen befassen (Tierhaltung) und dabei der Intensivnutztierhaltung bestimmte Grenzen setzen, dass der Gesetzgeber die Intensivnutztierhaltung weitgehend duldet und den Belangen des Tierschutzes insoweit grundsätzlich nachrangige Bedeutung beimisst.

Mindestanforderungen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene in der EU-Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (Richtlinie 98/58) festgelegt worden.

 Siehe auch 

Biogasanlage

Düngemittel - Schutz des Nachbarn

Geruchsimmissionen

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Legehennenhaltung

Kälberhaltung

Schweinehaltung

Tierhaltung

Tierschutz

Umweltverträglichkeitsprüfung - Agrarrecht