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Integrationsfachdienst

 Normen 

§§ 192 - 198 SGB IX

 Information 

Integrationsfachdienste sind Einrichtungen, die schwerbehinderte Arbeitnehmer bei der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen bzw. Hilfestellung bei der Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse leisten.

Träger der Integrationsfachdienste sind die Integrationsämter, die Agenturen für Arbeit und die Rehabilitationsträger (Landschaftsverbände etc.).

Aufgaben der Integrationsfachdienste sind:

  • Vermittlung und begleitende Unterstützung von behinderten Menschen bei der beruflichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Dies beinhaltet u.a. folgende Aufgaben:

    • Analyse der Arbeitsfähigkeit.

    • Akquise einer leidensgerechten Arbeitsstelle.

    • Information der potenziellen bzw. bestehenden Arbeitgeber über die Überwindung der durch die Behinderung bestehenden Probleme bei der Arbeitsleistung und der Eingliederung des Klienten in den Betrieb, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, Fördermöglichkeiten der Beschäftigung (z.B. Eingliederungszuschuss) oder Finanzierung von Hilfsgeräten.

    • Unterstützung der Arbeitgeber bei der Abwicklung der Einstellung des Klienten, z.B. durch Stellung der Förderanträge zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes.

    • Erstellen der Bewerbungsunterlagen in Zusammenarbeit mit dem Klienten, ggf. Durchführung eines individuellen Bewerbertrainings.

  • Berufsbegleitende Unterstützung behinderter Arbeitnehmer bei Konflikten / Arbeitsstörungen am Arbeitsplatz zur Sicherung / Erhaltung der Beschäftigung. Dies beinhaltet u.a. folgende Aufgaben:

    • Analyse der Ursachen des Konflikts / der Arbeitsstörung, ggf. Analyse der Arbeitsfähigkeit des Klienten durch Einsicht in medizinische Unterlagen, Gespräche mit den behandelnden Ärzten.

    • Planung und Durchführung von arbeitspädagogischen Maßnahmen in dem Betrieb, z.B. Erläutern der von dem schwerbehinderten Arbeitnehmer vorzunehmenden Arbeitsabläufe.

    • Information des Arbeitgebers über Fördermöglichkeiten und Stellung der entsprechenden Anträge (Landesintegrationsamt oder örtliches Integrationsamt) bzw. Führen des Schriftverkehrs für den Arbeitgeber, z.B. Ausgleichszahlung für die Minderleistung des behinderten Arbeitnehmers, behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes.

    • Ggf. Antragstellung an das Integrationsamt auf Durchführung einer externen arbeitspädagogischen Maßnahme zur Behebung der Defizite.

    • Führen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einer geplanten Kündigung, ggf. unter veränderten Bedingungen.

 Siehe auch 

Behindertengleichstellung

Gleichgestellte

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Kündigung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch

Unterstützte Beschäftigung