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Instruktionsfehler

 Normen 

§ 823 BGB

ProdHaftG

 Information 

1. Inhalt der Instruktionspflicht

Ein Instruktionsfehler ist ein Produktfehler, der eine vertragliche oder deliktische Produkthaftung des Herstellers begründet.

Instruktionsfehler entstehen durch fehlerhafte Gebrauchsanweisungen oder durch nicht ausreichende Warnungen vor bestimmten Eigenschaften des Produkts.

Der BGH hat hierzu den Grundsatz aufgestellt, dass der Hersteller immer dann, wenn bei der Anwendung oder Verwendung des von ihm hergestellten Produktes mit einer Schädigung der Verwender zu rechnen ist, dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Belehrung der Benutzer über die mögliche Gefahrenquellen und die Grenzen der Produktanwendung vorgenommen wird. Der Hersteller kann ein bekanntes oder erkennbares Produktrisiko nur dann auf den Verwender verschieben, wenn er seine Instruktionspflichten erfüllt.

Instruktionspflichten hat der BGH auch in Fällen angenommen, die nicht geradezu offenkundig waren. Er hat z.B. verlangt, dass die Hersteller von Kindertee deutlich darauf hinweisen, dass beim Dauernuckeln des Tees aus Saugerflaschen die Gefahr der Kariesentstehung besteht, weil das Zusammentreffen mehrerer Umstände hier zu einem besonderen Schädigungsmechanismus führt.

Warn- und Hinweispflichten bestehen schon dann, wenn ein Benutzer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Produkts von der Verwendung eines anderen wirksamen Produkts absieht (vgl. den "Apfel-Schorf I" - Fall, BGHZ 80, 186 - der BGH hat sich in diesem Zusammenhang (BGHZ 80, 199) auch ausführlich mit der Frage beschäftigt, von welchem Verdachtsgrad hinsichtlich der Schädlichkeit des Produktes an eine Instruktion bzw. Warnung an erfolgen muss (BGHZ 80, 199).

"Die berechtigte Sicherheitserwartung geht dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (BGH 05.02.2013 - VI ZR 1/12 ...). Der Hersteller eines Produkts muss auf die aus der Verwendung einer Sache resultierenden Gefahren hinweisen, wobei sich diese Pflicht auch auf den innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks nahe liegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch erstrecken. Dabei sind besonders strenge Maßstäbe dort anzulegen sind, wo Körper- und Gesundheitsschäden drohen. (...)

Der Hersteller muss den Verwender jedoch auf Gefahren hinweisen, die sich selbst bei einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Dabei erstreckt sich die Warnpflicht nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern auf einen naheliegenden Fehlgebrauch" (OLG Nürnberg 20.05.2014 - 4 U 206/14).

2. Ort der Warnhinweise

Wenn eine Warnung erforderlich ist, muss sie deutlich und plausibel sein. Die Art der drohenden Gefahr muss deutlich gemacht werden. Wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden drohen, müssen auch die Funktionszusammenhänge erläutert werden. Der Benutzer muss erkennen können, warum das Produkt gefährlich ist. In jedem Fall müssen die Instruktionen so deutlich, ausreichend und vollständig sein, dass der Benutzer diesen Instruktionen entnehmen kann, wie er das Produkt gefahrlos verwenden kann bzw. welche Vorsorgemaßnahmen er treffen muss oder welche Verwendungsart er zu unterlassen hat. Reine Verwendungsverbote reichen deshalb nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des BGH zur Platzierung von Warnhinweisen dürfen diese nicht zwischen Informationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen und Kundendienststellen versteckt werden. Sie dürfen auch nicht im unmittelbaren Anschluss an Zubereitungshinweise ohne jede Hervorhebung abgedruckt werden.

Aussagen zur Sicherheit des Produktes müssen technisch einwandfrei sein. Werbeaussagen dürfen nicht dazu führen, dass die mit der Nutzung des Produktes verbundenen Gefahren bagatellisiert werden. Das Produkt darf nicht in einer leichtsinnigen oder missbräuchlichen Art der Verwendung dargestellt werden. Die Darstellung des Produktes darf nicht dazu führen, dass ältere Produkte als unsicher erscheinen.

Praxistipp:

Der Aufwand für die sorgfältige Ausarbeitung von Gebrauchsanleitungen ist gering im Vergleich zum Aufwand für die Regulierung von Schadensfällen! An den Anfang gehört die Aufforderung, die Gebrauchsanleitung sorgfältig zu lesen, bevor mit dem Zusammenbau, der Inbetriebnahme, der Wartung oder der Reparatur begonnen wird. Es ist eine einheitliche klare Sprache zu verwenden. Ergänzende Skizzen sind sehr hilfreich.

3. Grenzen der Instruktionspflicht

Die Instruktionspflichten sind durch die Verbrauchererwartung begrenzt:

Was auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht zu werden. Das OLG Hamm hat z.B. klargestellt, dass eine Brauerei nicht verpflichtet ist, auf der Bierflasche Warnhinweise bezüglich der Gefahren des Alkoholkonsums anzubringen.

Die Anforderungen an die Instruktionspflicht sind deutlich herabgesetzt, wenn das Gerät nur von Fachpersonal bedient wird.

Zu einer offen vor Augen liegenden Gefahrenquelle braucht ein Warnhinweis nicht gegeben zu werden. Hinweis- und Warnpflichten hören in aller Regel dort auf, wo die Verwendung des Erzeugnisses, die zum Schaden führen kann, mit dem Produktzweck überhaupt nichts mehr zu tun hat.

Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Was auf dem Gebiet des allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht zu werden (OLG Saarbrücken 21.08.2013 - 2 U 32/13).

 Siehe auch 

Fabrikationsfehler

Konstruktionsfehler

Produkthaftung

Produktbeobachtungsfehler

Produkthaftung - Deliktshaftung

Produkthaftungsgesetz

Molitoris/Klindt: Aktuelle Entwicklungen im Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2284

Klindt/Handorn: Haftung eines Herstellers für Konstruktions- und Instruktionsfehler; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1105

Schucht: Gebrauchsanleitungen im Spiegel von Gesetz, Normung, Leitlinien und Rechtsprechung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3681