Institutszwangsverwalter
Besondere Form des Zwangsverwalters.
Die Einsetzung eines Institutszwangsverwalters ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Zu den Gläubigern gehören
eine öffentliche Körperschaft,
ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut (z.B. ein Kreditinstitut),
eine Hypothekenbank
oder
ein Siedlungsunternehmen.
Der Gläubiger hat innerhalb der vom Vollstreckungsgericht vorgegebenen Frist eine in seinen Diensten stehende geeignete Person als Institutszwangsverwalter vorgeschlagen.
Es besteht kein zeitlich uneingeschränktes Vorschlagsrecht für Institutszwangsverwalter. Ist bereits ein (allgemeiner) Zwangsverwalter eingesetzt, erfordert ein Wechsel das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 ZVG (LG Leipzig 04.06.2010 - 3 T 344/10).
Bei den Gläubigern handelt es sich in den meisten Fällen um Grundpfandgläubiger.
Das Vollstreckungsgericht ist verpflichtet, bei Vorhandensein eines dieser Gläubiger diesen über die Einsetzung eines Institutszwangsverwalters zu befragen.
Das Vollstreckungsgericht hat den durch den Gläubiger vorgeschlagenen Institutszwangsverwalter zu bestellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Gläubiger übernimmt die nach § 154 ZPO erforderliche Haftung.
Gegen den vorgeschlagenen Institutszwangsverwalter bestehen keine Bedenken im Hinblick auf seine Person oder die Art der Zwangsverwaltung.
Vorteil der Arbeit eines Institutszwangsverwalters ist, dass die Kosten seiner Tätigkeit von dem anstellenden Gläubiger weitergetragen werden.
Zwangsverwaltung - Beschlagnahme
http://www.forum-zwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Zwangsverwaltung; Kommentar; 4. Auflage 2007
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Handbuch der Zwangsverwaltung; 2. Auflage 2005