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Insolvenzverwalter - vorläufiger

 Normen 

§§ 21 Abs. 2 ff., 27 Abs. 2, 56 ff., 80 InsO

InsVV

 Information 

1. Stellung

Von der Stellung des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können einige Wochen vergehen. In dieser Zeit hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 1 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die bis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, um eine (weitere) Verschlechterung der Vermögenslage zu vermeiden. Eine der gemäß § 21 Abs. 2 InsO möglichen Maßnahmen ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Die Bestellung richtet sich bezüglich der Auswahl und des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 2 InsO nach den Vorgaben für die Bestellung eines endgültigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den meisten Fällen auch als (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt.

Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters sind in § 22 InsO geregelt. Danach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über. Insbesondere hat er

  • das Vermögen zu sichern und zu erhalten,

  • ein Unternehmen fortzuführen,

  • zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird.

2. Vergütung

Siehe insofern den Beitrag "Insolvenzverwalter - Vergütung".

 Siehe auch 

Absonderung

Aussonderung

Insolvenz

Insolvenzgericht

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss

Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung

Konzerninsolvenz

Prozessstandschaft

Restschuldbefreiung

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier: Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht; 3. Auflage 2016

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 8. Auflage 2018